Es gibt immer wieder Änderungen vonseiten der EU. Auch der Zahlungsverkehr bleibt davon nicht verschont. Im Dezember 2001 wurde schon die Vorgabe geschaffen, dass die Banken EU-Auslandszahlungen zum gleichen Preis abrechnen müssen, wie Inlandszahlungen. Somit wurden alle Banken dazu verpflichtet, auf hohe Kosten für die Auslandsüberweisungen im EU-Raum zu verzichten. Doch bei dieser einen Änderung blieb es nicht.
Es kamen noch weitere Vorgaben und Verordnungen hinzu. Hierzu zählen beispielsweise:
- Bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro mit Karte bis zu einer maximalen Summe von 12.500 Euro müssen die Preise den Kosten für Inlandszahlungen angepasst werden (Juli 2002)
- Zahlungen per Überweisung in Euro bis maximal 12.500 Euro (grenzüberschreitend) dürfen auch nicht mehr Kosten wie Inlandsüberweisungen (Juli 2003)
- Grenzbetrag für Zahlungen wurde auf 50.000 Euro angehoben. Die bisher existierende Meldepflicht für Beträge von über 12.500 Euro, die ins Ausland überwiesen werden, bleibt bestehen (Januar 2006)
- Grenzüberschreitende Lastschriften wurden von der derzeit aktuellen EU-Preisverordnung erfasst (November 2009)
- Der Grenzbetrag wurde aufgehoben, sofern die Zahlungen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (März 2012)
Natürlich gibt es auch einige Vorgaben und Voraussetzungen für die preisregulierte Zahlungsmöglichkeit. Nur Zahlungen, die folgende Daten enthalten und Bestimmungen erfüllen, werden entsprechend preisreguliert abgerechnet:
- Auftragswährung muss Euro betragen
- IBAN und SWIFT müssen angegeben werden
- grenzüberschreitende Zahlung in andere EU und EWR-Staaten
- Entgeltteilung zwischen Absender und Empfänger
Seit Februar 2016 ist es nun mittlerweile so, dass die IBAN Pflicht ist. Die alten Kontonummern können nicht mehr verwendet werden. In vielen Online-Banking-Portalen ist es so, dass die alten Kontonummern automatisch in die IBAN umgewandelt werden. Schecks sind übrigens von dieser Ausnahmereglung nicht betroffen.
Diese Resultate bringt die EU-Preisverordnung mit sich
Die Resultate liegen klar auf der Hand. Bei Kreditkarten wird auf das Auslandseinsatzentgelt bei Zahlungen in Euro innerhalb der EU und EWR-Staaten verzichtet. Bei Zahlungen mit Debitkarten in Läden vor Ort wird via electronic cash abgerechnet, ohne ein Entgelt für die Zahlung mit Karte zahlen zu müssen. An Geldautomaten muss man allerdings aufpassen.
Denn dort werden weiterhin für die Automatennutzung Gebühren verlangt. Die Preise für die Automatennutzung werden normalerweise immer angezeigt. Außerdem gibt es bei den Geldautomaten einen Preisaushang, über den sich jeder Kontoinhaber informieren kann. Bei Überweisungen ist es natürlich auch so, dass auf der Abrechnung nur Gebühren wie für eine normale inländische Überweisung berechnet werden dürfen. Kostet beispielsweise eine Inlandsüberweisung 10 Cent, so darf eine Zahlung in EU/EWR Staaten nicht mehr kosten.
Vorteile der EU-Preisverordnung für die Bankkunden
Für die Bankkunden bringt die Verordnung natürlich einige Vorteile mit sich. Es entfallen einige Kosten, die vor der Verordnung berechnet wurden. Und viele Leistungen haben sich die Banken mit recht hohen Gebühren im Gegensatz zu den inländischen Aktivitäten bezahlen lassen.
Vor allem kann so doch auch im Ausland bestellt werden, ohne dass man hohe Überweisungsgebühren oder Lastschriftgebühren bezahlen muss. Das ist natürlich sehr praktisch und wird sicherlich wohlwollend von den Bankkunden angenommen. Sicherlich lässt sich die EU-Kommission noch weitere Dinge einfallen, die sich für viele Bankkunden positiv auswirken können.
Ein wenig nachteilig ist natürlich, dass die aktuell nur noch gültigen Bankverbindungen sehr lange Buchstaben- und Zahlenblöcke beinhalten. Sich diese zu merken und im Fall der Fälle in richtiger Reihenfolge wiederzugeben, ist nicht einfach.
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