Es gibt doch immer wieder Situationen, in denen man als Käufer von dem getätigten Kauf zurücktreten möchte. Allerdings ist das auch nicht einfach so möglich. Verkäufer und Käufer müssen sich schon darüber einig sein, dass der Käufer von dem Kauf zurücktreten darf.
Auch falls vonseiten des Verkäufers her Schwierigkeiten auftreten, ist es möglich, unter Einverständnis mit dem Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten. Vielleicht hat man irrtümlicherweise ein Produkt ersteigert, weil man einen zu hohen Wert eingegeben hat. Oder vielleicht ist auch ein Mangel aufgetreten. In den Fällen kann man den Kauf rückgängig machen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind.
Verkaufsprovision zurückerhalten
Praktischerweise gibt es die Möglichkeit, sich in einem solchen Fall die Verkaufsprovision von Ebay zurückzuholen. Diese Funktion ist natürlich ein wenig versteckt gehalten, weil es nicht das Bestreben von Ebay ist, dass die Käufe rückgängig gemacht werden.
Für Ebay stellen die Verkaufsprovisionen einen erheblichen Anteil der Einnahmen dar. Wer nicht weiß, dass man sich die Verkaufsprovision zurückholen kann, der zahlt die Gebühren auch bei einem zurückgetretenen Kauf. Aber wie muss man nun eigentlich als privater Verkäufer vorgehen, um die Provision zurückzuerhalten?
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Gutschrift zurückfordern
Im weiteren Verlauf gibt es die Passage, in der die Gutschrift der Verkaufsprovision für eine nicht abgeschlossene Transaktion zurückgefordert werden kann.
Kunde erhält Mail mit Aufforderung
Sobald man diese Schritte als Verkäufer durchgeführt hat, bekommt der Kunde eine Mail zugesendet, die bestätigt werden muss.
Rückabwicklung bestätigen
Im Prinzip ist die Mail dafür gedacht, dass die Rückabwicklung wirklich erfolgt ist. Der Verkäufer erhält die entsprechenden Gebühren zurückerstattet.
Tipp an den Verkäufer
Viele private Verkäufer, die gelegentlich auf Ebay Ware anbieten, kennen diese Funktion gar nicht. Möchte man als Käufer von dem Vertrag zurücktreten, so sollte man wenigstens so fair sein und den Verkäufer über diese Möglichkeit informieren. So kann sich der Verkäufer die Gebühren für nicht verkaufte Ware sparen. Gerade die privaten Verkäufer sind, wenn es um die Rückabwicklung geht, selten für Kompromisse bereit. Sie haben immer im Auge, dass sie die Gebühren bezahlt haben und nun die Ware doch nicht verkauft wurde.
Doch dank der Funktion sollte der Verkäufer wieder gut gestimmt werden. Gewerbliche Verkäufer müssen übrigens immer ein Rückgaberecht von 14 Tagen einräumen. Das ist das gesetzliche Rücktrittsrecht, das die Verkäufer ohne Wenn und Aber einräumen müssen. Von daher ist es immer sehr von Vorteil, wenn man über einen gewerblichen Verkäufer einkauft.
Rücktritt nicht immer einfach
Der Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag kann sich jedoch als schwieriger erweisen, als man dachte. Ist der Verkäufer beispielsweise nicht einverstanden, da die Ware einwandfrei ist und ordnungsgemäß verkauft oder versteigert wurde, so sieht es für den Käufer schlecht aus. Der Käufer muss sich also mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und um Kulanz bitten. Ein getätigter Kauf ist normalerweise rechtswirksam.
Liegt natürlich ein Mangel an der Sache vor, so verhält sich das auch in diesem Fall ein wenig anders.
Manchmal hilft es, mit dem Verkäufer zu reden. Doch bei besonders sturen Verkäufern könnte es trotz eigener Bemühungen schwierig werden. Entweder versteigert man die Ware ebenfalls, um das Produkt wieder zu verkaufen oder man findet eine andere Verwendung. Ärgerlich ist es aber auf jeden Fall, da man im Endeffekt auch das Geld für den ungewollten Kauf bezahlen musste. Bei besonders hartnäckigen Konfrontationen bietet es sich vielleicht auch an, einen Rechtsbeistand zurate zu ziehen, oder im Vorfeld das Ebay Team zu informieren.
Ebay als Hilfe einschalten
Bevor man zu einem Anwalt greift, reicht es oft auch aus, sich zunächst an Ebay zu wenden. Diese versuchen die Konfrontationen zwischen den Parteien zu schlichten, und eine Lösung herbeizurufen. Gerade dann, wenn ein Verkäufer vom Vertrag zurücktreten möchte, sind Probleme vorprogrammiert.
Käufer haben natürlich ein Recht auf die ersteigerte oder gekaufte Ware. Wird diese nicht geliefert, so kann dieser sich die Ware beispielsweise anderweitig organisieren und den Verkäufer schadenersatzpflichtig machen. Das ist letztendlich sein gutes Recht.
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