Ratenkaufverträge machen es möglich, den Kaufpreis größerer Anschaffungen bequem in kleinen Raten an gewerbliche Händler zu zahlen. Doch auch bei Privatkäufen sind vertragliche Vereinbarungen darüber, die entstandene Schuld mittels monatlicher Zahlungen tilgen zu können, gängig. Üblich sind solche Absprachen insbesondere dann, wenn wertvolle Kaufgegenstände von privat an privat verkauft werden. Wichtig ist es jedoch, auch bei Abschluss eines Ratenkaufvertrags unter Privatleuten genau zu wissen, was die vertragliche Bindung beinhaltet. Wir erklären darum hier, was es bei Abschluss eines Ratenkaufvertrags zu beachten gibt.
Einen Ratenkaufvertrag abschließen
In vielen Fällen werden Verträge mündlich geschlossen. Das gilt beim Einkauf im Supermarkt genauso wie beim Kauf von Gebrauchtwaren auf dem Flohmarkt. Dabei gehen viele Käufer und Verkäufer davon aus, dass ein „richtiger“ Vertrag aber nur dann vorliege, wenn die getroffenen Vereinbarungen auch niedergeschrieben werden.
Die Rechtswirklichkeit sieht allerdings anders aus. So ergibt sich nämlich nicht nur aus dem Grundgesetz, sondern auch aus § 125 BGB, dass Verträge grundsätzlich in der Form abgeschlossen werden können, die den Vertragsparteien am liebsten ist.
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt sich ableiten, dass grundsätzlich jeder selbst darüber entscheiden kann, wie, wo und zu welchen Konditionen er einen Vertrag abschließen möchte – darauf, ob der Vertrag schriftlich vorliegt, kommt es (meist) nicht an.
Schriftform ist keine Voraussetzung für einen gültigen Vertrag
Voraussetzung für das Vorliegen eines wirksamen Vertrages ist darum nicht seine schriftliche Fixierung, sondern die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen durch Käufer und Verkäufer. Außerdem müssen sich die Vertragsparteien natürlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein.
Dass der Vertrag hingegen schriftlich vorliegen muss, ist nur in wenigen Ausnahmefällen gesetzlich vorgeschrieben. Für Kaufverträge im Sinne des § 433 BGB bedeutet das:
Sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine bestimmte Kaufsache für einen bestimmten Preis verkauft und vom Verkäufer unter Verschaffung des Eigentums an den Käufer übergeben werden soll, kommt ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande. Der Kaufpreis ist bei solchen Verträgen zwar prinzipiell sofort geschuldet, es steht den Parteien jedoch frei, etwas anderes zu vereinbaren.
Hieraus ergibt sich, dass ein Ratenkaufvertrag nicht nur zwischen Privatpersonen, sondern ohne Probleme auch mündlich rechtswirksam geschlossen werden kann. Die
Annahme, nur an einen Vertrag gebunden zu sein, der auch in schriftlicher Form vorliegt, ist darum falsch!
Besondere gesetzliche Regelungen für den Ratenkaufvertrag?
Haben Käufer und Verkäufer einen gültigen Kaufvertrag (mündlich oder schriftlich) abgeschlossen und vereinbart, dass der Kaufpreis in Raten zahlbar sein soll, muss der Verkäufer die Kaufsache prinzipiell sofort übereignen – das besagt § 271 BGB. Der Käufer hingegen ist dazu verpflichtet, den Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in monatlichen Raten zu bezahlen.
Wird eine solche Vereinbarung zur Kaufpreiszahlung getroffen, liegt damit rechtlich betrachtet eine Finanzierungshilfe vor. Auf Finanzierungshilfen wiederum können unter bestimmten Voraussetzungen spezielle gesetzliche Vorschriften bezüglich des Verbraucherdarlehens anwendbar sein.
Diese gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherdarlehen machen es dann erforderlich, die vertragliche Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Außerdem räumen sie dem Ratenkäufer ein spezielles Widerrufsrecht ein, das es ihm ermöglicht, sich einseitig von dem geschlossenen Ratenkaufvertrag zu lösen, falls er an ihn nach einiger Bedenkzeit doch nicht mehr gebunden sein möchte.
Bei Darlehen gilt:
Die besonderen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB zu den Verbraucherdarlehensverträgen gelten nur dann, wenn der Ratenkauf entgeltlich und zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vereinbart wird!
Unternehmer und Verbraucher
Unternehmer ist, wer bei einem Vertragsabschluss seiner gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Verbraucher ist hingegen, wer einen Vertrag abschließt, ohne dabei einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Handeln jedoch Käufer und Verkäufer beim Vertragsschluss als Privatpersonen, finden die Regelungen zum Verbraucherdarlehen keine Anwendung. Dementsprechend sind für private Ratenkaufvereinbarungen keine speziellen Formerfordernisse vorgesehen. Auch ein Widerrufsrecht des Ratenkäufers besteht bei solchen Verträgen nicht!
Ratenkaufvertrag sicherheitshalber schriftlich abschließen
Rechtlich betrachtet ist es nicht notwendig, einen Ratenkaufvertrag schriftlich zu fixieren. Auch mündlich abgeschlossen ist er wirksam. Um für beide Parteien jedoch Klarheit und auch im Streitfall Sicherheit zu schaffen, ist es aber dennoch sinnvoll, den Ratenkaufvertrag niederzuschreiben. So sind die getroffenen Vereinbarungen zur Not auch vor Gericht beweisbar.
Vorlage: Ratenkaufvertrag
Der zwischen zwei privaten Vertragsparteien abgeschlossene Ratenkaufvertrag könnte beispielsweise so aussehen:
Zwischen
Name, Vorname und Anschrift
des Verkäufers
und
Name, Vorname und Anschrift
des Käufers
Der Verkäufer verkauft dem oben aufgeführten Käufer folgende Kaufsache: …
(detaillierte Beschreibung der Kaufsache, eventuell inklusive Seriennummer etc.)
Auf folgende Besonderheiten der Kaufsache weist der Käufer dabei ausdrücklich hin: …. (z.B. Kaufsache weist leichte/starke Abnutzungserscheinungen auf, wurde umlackiert etc.)
Der Verkäufer liefert die Kaufsache am …. /hat die Kaufsache am … geliefert.
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt … Euro
Es wird vereinbart, dass der Käufer dazu berechtigt sein soll, den Kaufpreis in x Monatsraten à x Euro an der Verkäufer zu zahlen. Die erste der x Raten soll am … fällig/mit Übergabe der Kaufsache fällig sein.
Die folgenden Monatsraten sind am … jeden Monats auf folgendes Konto zu überweisen:
(Bankverbindung des Verkäufers)
Käufer und Verkäufer vereinbaren darüber hinaus, dass das Eigentum an der Kaufsache nicht vor Eingang der letzten Kaufpreisrate auf dem Konto des Verkäufers an den Käufer übergehen soll (Eigentumsvorbehalt). Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises soll der Käufer nicht dazu berechtigt sein, gleich einem Eigentümer über die Kaufsache zu verfügen.
Sofern der Käufer mit den Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die sofortige Zahlung der noch ausstehenden Kaufpreissumme zu verlangen oder mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Kaufgegenstands zu verlangen.
Ort, Datum
Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer“
Dowload Vorlage für den Ratenkaufvertrag
Die Vorlage für den Ratenkaufvertrag können Sie auch direkt runterladen:
Vorlage als PDF: Klicken Sie hier
Vorlage als Word-Datei: Klicken Sie hier
Ratenkaufvertrag richtig abschließen
Selbstverständlich kann der Ratenkaufvertrag auch mit abweichendem Inhalt abgeschlossen werden. Empfehlenswert ist jedoch, dass er Regelungen zu folgende Punkte enthält:
Kaufgegenstand
Um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Kaufgegenstand so genau wie möglich beschrieben und benannt werden. Kommt es zwischen Käufer und Verkäufer später zu Unstimmigkeiten, können diese dann durch einen Blick in den Vertrag leicht aus der Welt geschafft werden.
Sofern vorhanden, sollte auch eine Serien- oder Fabrikationsnummer der Kaufsache im Vertrag aufgeführt sein. Insbesondere bei Gebrauchtgegenständen ist auch eine detaillierte Zustandsbeschreibung sinnvoll.
Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich des Kaufpreises
Zusätzlich zur genauen Benennung des Kaufgegenstands ist auch die Fixierung des Kaufpreises sowie der Ratenhöhe besonders wichtig. Eine formlose Vereinbarung ist ausreichend.
„Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 200 Euro ist zahlbar in vier Raten à 50 Euro. Die Raten sind je am 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die erste Rate wird am … fällig.“
Eigentumsvorbehalt
Bei „herkömmlichen“ Kaufverträgen wird die Kaufsache bei Vertragsschluss sofort an den Käufer übergeben. Durch die Übergabe geht üblicherweise neben dem physischen Besitz auch das rechtliche Eigentum an einer Sache auf den Käufer über.
Der Eigentumsübergang hat dabei zur Folge, dass der Käufer mit der Kaufsache nach Belieben verfahren kann. Es steht ihm beispielsweise frei, die Kaufsache zu verkaufen, umzugestalten oder auch sie zu zerstören.
Ist jedoch eine Ratenkaufvereinbarung getroffen worden, kann der Eigentumsübergang problematisch sein. Immerhin hat der Verkäufer den Kaufpreis noch gar nicht oder nur zum Teil erhalten – das Eigentum an der Kaufsache würde er jedoch sofort vollständig verlieren.
Um den Verkäufer nach Abschluss des Ratenkaufvertrags nicht zu benachteiligen, kann bei Vertragsschluss ein sogenannter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass der Verkäufer bis zu dem Moment, in dem der Käufer den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat, rechtlicher Eigentümer der Kaufsache bleibt.
Sofern der Käufer die geschuldeten Raten später nicht wie verabredet bezahlt, wird es dem Verkäufer durch den Eigentumsvorbehalt erleichtert, die Kaufsache zurückzuverlangen.
Fazit
Ein Ratenkaufvertrag ist zwischen Privatpersonen auch mündlich geschlossen wirksam. Um späteren Unstimmigkeiten rechtzeitig vorzubeugen, sollte jedoch eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. So können strittige Punkte leichter belegt werden. Auch wenn keine Form vorgeschrieben ist, sollten Punkte wie Kaufgegenstand, Zahlungszeitpunkt und Eigentumsvorbehalt in die Vereinbarung aufgenommen werden.
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