Gerade bei größeren Anschaffungen ist eine Ratenzahlung für viele Verbraucher die bequemste und manchmal sogar einzig finanziell zu bewältigende Zahlungsoption. Doch auch dann, wenn sich Rechnungen stapeln und sich Zahlungsrückstände bei Warenhäusern, Dienstleistern oder Versorgungsunternehmen summieren, kann eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung dem Verbraucher einen Weg aus der finanziellen Misere bahnen. Was es in diesen Fällen bei der nachträglichen Vereinbarung von Ratenzahlungen zu beachten gibt, zeigen wir hier.
Ratenzahlungsvereinbarung vs. Ratenkaufvertrag
Geht es um größere, kostspielige Anschaffungen wie den Kauf eines Haushaltsgeräts oder eines neuen Smartphones, wird der zugrundeliegende Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer oftmals in Form eines Ratenkaufvertrags abgeschlossen.
Das bedeutet, dass sich Käufer und Verkäufer schon bei Vertragsschluss darauf einigen, dass der geschuldete Kaufpreis nicht sofort bei Übergabe der Kaufsache, sondern erst später und in kleinen, etwa monatlich zahlbaren Teilbeträgen fällig wird.
Die Regelungen, die Verkäufer und Käufer zur Ratenzahlbarkeit des Kaufpreises treffen, stellen dabei eine Ratenzahlungsvereinbarung dar. Werden Kaufvertrag und Ratenzahlungsvereinbarung gleichzeitig abgeschlossen, spricht man auch von einem Ratenkaufvertrag.
Besteht eine Schuld – beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises – jedoch bereits, kann eine Ratenzahlungsvereinbarung auch nachträglich vereinbart werden. Der Abschluss beispielsweise eines „neuen“ Kaufvertrags ist für die Ratenzahlungsvereinbarung nicht erforderlich. Vielmehr kann die Ratenzahlungsvereinbarung nämlich auch dazu dienen, bereits entstandene Zahlungsrückstände auszugleichen.
Zahlungsrückstände durch Ratenzahlungsvereinbarung vermeiden
Können fällige Rechnungen wegen eines plötzlichen Zahlungsengpasses nicht mehr vollständig oder rechtzeitig bezahlt werden, kann der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Lösung des finanziellen Problems sein.
Um eine solche nachträgliche Vereinbarung zur Zahlung einer Schuld treffen zu können, muss der Schuldner jedoch selbst aktiv werden und den Gläubiger rechtzeitig über den Zahlungsengpass informieren. So kann oft eine für alle Seiten vertretbare Lösung gefunden werden – und das noch bevor es zu Mahnkosten und anderen Unannehmlichkeiten kommt.
Allerdings ist für den nachträglichen Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung die Mitwirkung und das Einverständnis des Gläubigers notwendig. Schließlich hat dieser prinzipiell das Recht, ein vereinbartes Entgelt oder einen Kaufpreis sofort und damit schon bei Übergabe der Kaufsache bzw. Erbringung der Dienstleistung zu fordern. Es steht Schuldner und Gläubiger allerdings frei, eine abweichende Zahlungsvereinbarung zu treffen. Sofern sich beide Vertragsparteien einigen, ist eine solche Ratenzahlungsvereinbarung auch nachträglich möglich.
Ratenzahlungen nachträglich vereinbaren
Obwohl Kaufpreis oder sonstige Vergütungen prinzipiell sofort fällig werden, können Schuldner und Gläubiger abweichende Vereinbarungen treffen. Bestes Beispiel dafür ist der in Deutschland besonders beliebte Rechnungskauf. Regelmäßig wird hierbei nämlich vereinbart, das gekaufte Waren zwar sofort an den Kunden übergeben, allerdings erst später bezahlt werden müssen.
Rechtlich möglich ist es außerdem, bereits getroffene Zahlungsvereinbarungen nachträglich zu ändern. So ist etwa die „Umwandlung“ eines Rechnungskaufs in eine Ratenzahlungsvereinbarung, bei welcher der Käufer den Rechnungsbetrag in Raten „abstottert“ zulässig und möglich.
Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung der Zahlungsvereinbarungen ist jedoch, dass beide Vertragsparteien sich – wie schon beim Vertragsschluss – einigen und mit der Vereinbarung einverstanden sind. Kommt ein Schuldner also in Zahlungsschwierigkeiten und kann fällige Rechnungen nicht in voller Höhe begleichen, kann er nicht einseitig festlegen, sie von nun an in Raten zu bezahlen. Vielmehr muss der Gläubiger hiermit einverstanden sein.
Informiert der Schuldner den Gläubiger jedoch rechtzeitig über bestehenden Zahlungsschwierigkeiten, liegt es meist auch im Interesse des Gläubigers, einer Ratenzahlungsvereinbarung zuzustimmen. Schließlich möchte er – wenn nun auch etwas später – an sein Geld kommen. Darüber hinaus trifft den Gläubiger außerdem eine Schadensminderungspflicht im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners.
Muster-Ratenzahlungsvereinbarung
Eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich einer noch ausstehenden Kaufpreiszahlung könnte beispielsweise so aussehen:
Name und Anschrift des Gläubigers
Ort, Datum
Ratenzahlungsvereinbarung
Verkäufer und Käufer der am … gelieferten/übergebenen Kaufsache (Beschreibung der Kaufsache) vereinbaren, dass der noch ausstehende Kaufpreis in Höhe von x Euro in x Monatsraten à x Euro an der Verkäufer zu zahlen ist. Die erste der x Raten wird am … fällig.
Alle folgenden Monatsraten sind jeweils am … eines jeden Monats an den Verkäufer zu zahlen.
Unterschriften Käufer
Unterschrift Verkäufer“
Dowload Vorlage für die Ratenzahlungsvereinbarung
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Schadensminderungspflicht des Gläubigers
Kann der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig oder in voller Höhe nachkommen, können ihm dadurch Zusatzkosten in Form von Mahngebühren und ähnlichen Kosten entstehen. Bemüht er sich jedoch darum, seinen finanziellen Verpflichtungen – etwa durch eine Ratenzahlung – dennoch nachzukommen, trifft den auch den Gläubiger die sogenannte Schadensminderungspflicht.
Schlägt der Schuldner darum selbst die Ratenzahlung vor und legt dar, wie und in welchem Zeitraum er seine Schuld begleichen will, obliegt es dem Gläubiger, so vorzugehen, dass die Situation des Schuldners nicht noch verschlimmert wird.
Dieser Grundsatz findet sich unter anderem auch in § 367 Abs.1 BGB wieder. Dieser legt nämlich fest, dass, würde der Gläubiger ein Ratenzahlungsangebot des Schuldners nicht akzeptieren und dadurch weitere Kosten entstehen, spätere Teilzahlungen des Schuldners zuerst auf die entstandenen Zusatzkosten anstatt auf die Hauptforderung des Gläubigers angerechnet würden.
Blockiert der Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung also, muss er später eventuell noch länger auf sein Geld warten.
So kann eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden
Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann prinzipiell formlos getroffen werden und ist an keine bestimmte Form gebunden. Theoretisch kann die Vereinbarung sogar mündlich getroffen werden, sofern sie wesentliche Angaben zu Schuldner, Gläubiger und Ratenhöhe enthält.
Zum Zwecke der späteren Beweisbarkeit ist es allerdings mehr als sinnvoll, die Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich zu fixieren. Im Streitfalle haben beide Parteien so ein Dokument, auf das sie sich berufen können.
Welche Ratenhöhe ist die richtige?
Welche Ratenhöhe genau dabei zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wird, kann individuell ganz unterschiedlich ausfallen. In erster Linie müssen die vereinbarten Raten jedoch so gewählt werden, dass der Schuldner sie auch dauerhaft und bis zur vollständigen Tilgung seiner Schuld leisten kann.
Verallgemeinernd kann jedoch gesagt werden, dass Raten von etwa 10 Prozent der Schuldensumme oder – bei Arbeitslosigkeit oder sehr geringem Verdienst – von etwa 15 bis 50 Euro monatlich für den Schuldner leistbar und für den Gläubiger akzeptabel sind.
Kostenfalle vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarungen
Lenkt der Schuldner nicht rechtzeitig ein und informiert den Gläubiger über Zahlungsschwierigkeiten, können aufgrund von Zahlungsverzug schnell weitere Kosten entstehen. Insbesondere dann, wenn der Gläubiger ein Inkassobüro einschaltet, summieren sich die Zusatzkosten oft.
Bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens tritt der Gläubiger seine offene Forderung an das Unternehmen ab. Im Folgenden versucht das Unternehmen dann, den zu zahlenden Geldbetrag so schnell wie möglich beim Schuldner einzutreiben. Der Inkassodienstleister wendet sich zu diesem Zweck meist schriftlich oder telefonisch an den Schuldner und bietet ihm oftmals auch eine bereits vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung an.
Bei der Unterzeichnung solcher Vereinbarungen ist allerdings Vorsicht geboten. Zwar muss der Schuldner im Falle einer berechtigten Forderung auch anfallende Kosten für das Inkassoverfahren tragen, die in vorgefertigten Ratenzahlungsvereinbarungen aufgeführten Kosten können oft jedoch unangemessen hoch sein.
Kosten und Gebühren
In vorgefertigten Ratenzahlungsvereinbarungen sind häufig hohe Verzugszinsen oder sonstige Kosten, die sich aufgrund der Laufzeit der Vereinbarung ergeben, versteckt. Gerade das „Kleingedruckte“ des Vertrags sollte darum besonders genau gelesen werden – ansonsten kann der Rückzahlungsbetrag die eigentliche Schuld aufgrund der Zusatzkosten erheblich übersteigen.
Schuldanerkenntnis
Vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarungen enthalten oft ein Schuldanerkenntnis, das der Schuldner unterzeichnen soll. Das Schuldanerkenntnis ist dabei ein eigenständiger, neuer Vertrag, der nicht nur den Neubeginn der Forderungsverjährung auslöst, sondern auch die Anerkennung der gesamten Forderung des Inkassounternehmens beinhaltet.
Ohne eine genauere Prüfung jedes einzelnen Postens der Ratenzahlungsvereinbarung sollte ein solches Schuldanerkenntnis niemals durch den Schuldner unterschrieben werden! Ratsam ist hier auch eine Prüfung der Forderungsposten mit Hilfe eines Schuldnerberaters, der Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts.
Auch Teilzahlungen an das Inkassounternehmen sollten erst dann vorgenommen werden, wenn die Richtigkeit der gesamten Forderungsaufstellung sichergestellt ist. Andernfalls verpflichtet sich der Schuldner eventuell versehentlich zur Zahlung einer völlig überzogenen Forderung.
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