Gerade im Onlinehandel ist der Rechnungskauf die beliebteste Zahlungsart der Deutschen. Kein Wunder, schließlich ist ein Rechnungskauf besonders sicher und auch nach Lieferung der gewünschten Ware bleibt noch jede Menge Zeit, um sie zu bezahlen – das vermuten zumindest die meisten Rechnungskäufer. Welche Zahlungsfristen bei einem Rechnungskauf jedoch wirklich gelten und was passiert, wenn Zahlungsziele nicht eingehalten werden, zeigen wir hier.
Rechnungskauf: Welches Zahlungsziel gilt wirklich?
Wer auf Rechnung einkauft, hat nach Erhalt der Ware noch jede Menge Zeit, um die Ware zu bezahlen – so zumindest die weitverbreitete Annahme. Allerdings ist das nach einer Bestellung im Onlineshop oder einem sonstigen Rechnungskauf nicht immer zwingend der Fall.
Das liegt nicht zuletzt daran, dass gesetzlich für sämtliche Arten von Kaufverträgen das Zug-um-Zug-Prinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen ist. Dieses sich aus § 320 BGB ergebende Prinzip besagt, dass sämtliche Leistungen und Gegenleistungen stets Zug um Zug, also gleichzeitig, erfolgen müssen.
Prinzipiell ist das Prinzip auch auf Rechnungskäufe anwendbar. Selbstverständlich steht es den Vertragspartnern aber trotzdem frei, ein anderes und von dem gesetzlichen Zug-um-Zug-Prinzip abweichendes Zahlungsziel zu vereinbaren.
Bei einem Rechnungskauf muss darum stets zwischen der gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist und einem vereinbarten Zahlungsziel unterschieden werden.
Welche Zahlungsfrist ist gesetzlich vorgesehene?
Haben die Vertragsparteien nicht vereinbart, dass eine individuelle Zahlungsfrist gelten soll, und enthält auch die vom Verkäufer gestellte Rechnung keine Hinweise auf eine längere Frist, greifen die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsbetrag beim Verkäufer eingehen muss, richtet sich dann nach den allgemeinen Vorgaben des BGB. Hierdurch wird der für alle gegenseitigen Verträge geltende Zug-um-Zug-Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf den Rechnungskauf anwendbar. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB ist dann auch eine Rechnung prinzipiell sofort zu bezahlen.
Immerhin hat der Verkäufer die geschuldete Leistung (Warelieferung) bereits erbracht, sodass auch sein Vertragspartner zur sofortige Begleichung der Rechnung verpflichtet sein soll. Für den Käufer bedeutet das: Hat er mit dem Verkäufer nicht ausdrücklich eine Zahlungsfrist vereinbart, muss er die Rechnung nach Erhalt umgehend bezahlen – sie wird sofort fällig.
Individuell vereinbarte Zahlungsfristen
Obwohl der Rechnungsbetrag gemäß § 271 BGB stets sofort fällig und direkt zu bezahlen ist, steht es den Vertragspartnern frei, ein abweichendes Zahlungsziel zu vereinbaren. Das Gesetz hindert also niemanden daran, Verträge nach Belieben zu gestalten.
Insbesondere im Onlinehandel ist es darum mittlerweile üblich, dass Händler ihren Kunden die Möglichkeit einräumen, die Rechnung innerhalb von 14 oder 30 Tagen nach Warenerhalt zu bezahlen.
Solche individuellen Zahlungsziele werden üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineshops genannt. Sie werden Bestandteil des Vertrags, sobald der Besteller die ABG des Verkäufers beim Absenden seiner Bestellung akzeptiert.
Denkbar ist es allerdings auch, dass erst die gestellte Rechnung einen Hinweis auf die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung enthält. Möglich ist etwa ein Zusatz wie „zahlbar innerhalb von 30 Tagen“. Ist ein solcher Zusatz enthalten, ist die Rechnung nicht mehr sofort fällig. Es reicht dann aus, wenn sie bis zum genannten Termin bezahlt wird.
Zahlungsfrist verpasst: Was sind die Folgen?
Ist mit dem Verkäufer nichts anderes vereinbart, muss der Käufer eine erhaltene Rechnung umgehend bezahlen. Ist allerdings individuell ein anderes Zahlungsziel vereinbart worden, wird der Rechnungsbetrag erst zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Aber was passiert, wenn der Verkäufer auch nach Eintritt der Fälligkeit keine Zahlung erhalten hat – der Käufer also nicht leistet, obwohl er bereits hätte leisten müssen? Leistet der Schuldner nicht, obwohl er dazu verpflichtet ist, können ihm daraus verschiedene Zusatzkosten entstehen. Denkbar sind hier sowohl Verzugszinsen als auch Mahn- oder eventuell sogar Rechtsanwaltskosten.
Damit solche Zusatzkosten aber überhaupt entstehen können, ist es jedoch erforderlich, dass sich der Zahlungsschuldner (hier der Käufer) mit seiner Zahlung in Verzug befindet. Wann genau der Verzug eintritt, kann jedoch unterschiedlich sein.
Verzugseintritt bei gesetzlicher Zahlungsfrist
Haben die Vertragspartner keine Vereinbarungen zur Zahlungsfrist getroffen, muss die Rechnung unverzüglich beglichen werden – der Rechnungsbetrag wird sofort fällig. Für den Käufer bedeutet das: Innerhalb von etwa ein bis zwei Tagen nach Rechnungserhalt muss er die Überweisung des Rechnungsbetrags veranlassen.
Zahlt der Käufer nicht, kann er in Zahlungsverzug geraten, wodurch ihm zusätzliche Kosten entstehen können. Damit er jedoch überhaupt in Verzug gerät, reicht eine Nichtzahlung allein nicht aus. Gemäß § 286 BGB ist zusätzlich auch eine Mahnung des Verkäufers notwendig, um den Verzug auszulösen.
Zahlt der Schuldner den Rechnungsbetrag aber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, gerät er in Schuldnerverzug und es können ihm Verzugszinsen sowie weitere durch die Verzögerung entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden.
Automatischer Zahlungsverzug möglich
Obwohl der Käufer prinzipiell nur dann in Verzug gerät, wenn er auch auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht bezahlt, sieht § 286 Abs. 3 BGB eine wichtige Ausnahme hiervon vor.
Gemäß § 286 Abs. 3 BGB kann der Schuldner nämlich auch „automatisch“ in Verzug geraten, sofern er den offenen Rechnungsbetrag nach Rechnungserhalt nicht innerhalb von 30 Tagen an den Gläubiger bezahlt.
Zwar gilt der „automatische Verzug“ nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat – hat er das jedoch beispielsweise im Rechnungsschreiben getan, können Zusatzkosten bei ausbleibender Zahlung ohne weitere Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen des Gläubigers entstehen.
Verzugseintritt bei individuell vereinbarter Zahlungsfrist
Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Zahlungsfrist individuell vereinbart, kann der Schuldner natürlich auch in diesem Fall durch eine Nichtzahlung in Verzug geraten.
Obwohl für den Verzugseintritt bei individuell vereinbarten Zahlungsfristen prinzipiell ebenfalls eine Mahnung durch den Verkäufer notwendig ist, kennt das Gesetz auch hier Ausnahmen. § 286 Abs. 2 BGB bestimmt nämlich, dass eine Mahnung durch den Gläubiger dann nicht erforderlich ist, wenn die Fälligkeit der Zahlung anhand des Kalenders bestimmt oder bestimmbar ist.
Eine solche Bestimmung oder Bestimmbarkeit liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Zahlungsdatum (z. B. der 1.12.) oder ein Zahlungszeitraum (z. B. innerhalb von 14 Tagen) vereinbart worden sind. Ist eine solche Vereinbarung Vertragsbestandteil geworden, ist keine Mahnung des Gläubigers erforderlich, um den Zahlungsverzug des Schuldners auszulösen.
Lässt er den vereinbarten Zahlungstermin erfolglos verstreichen, können dem Käufer auch ohne eine Mahnungen des Gläubigers beispielsweise Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden.
Verzugskosten bei einseitig bestimmten Zahlungszielen
In manchen Fällen kann es vorkommen, dass der Rechnungssteller den Fälligkeitstermin des zu zahlenden Betrags einseitig bestimmt hat. Möglich ist das etwa dann, wenn bei Vertragsschluss kein bestimmter Zahlungszeitpunkt vereinbart worden ist, der Rechnungssteller seiner Rechnung aber den Zusatz „innerhalb von 14 Tagen zahlbar“ beigefügt hat.
Liegt eine solche einseitige Bestimmung des Zahlungsziels vor, wird der Rechnungsbetrag tatsächlich erst zum angegebenen Zeitpunkt fällig. Obwohl der Verkäufer den Zeitpunkt einseitig bestimmt hat, stellt das dennoch ein Entgegenkommen an den Käufer an – schließlich würden ansonsten die gesetzlichen Fristen gelten und der Rechnungsbetrag wäre sofort fällig.
Allerdings kann eine solche einseitige Bestimmung dennoch nicht den bereits erwähnten „automatischen Verzug“ ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB begründen – das hat u.a. sogar der BGH in einem Urteil vom 25.11.2007 (Az: III ZR 91/07) festgestellt.
Dementsprechend kommt der Besteller in diesen Fällen nicht schon mit Ablauf des einseitig festgelegten Zahlungszeitpunkts, sondern erst dann in Verzug, wenn er auch trotz Mahnung bzw. gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Rechnungserhalt nicht zahlt – und erst dann können Zusatzkosten aufgrund der ausbleibenden Zahlung entstehen.
Fazit
Wer seine Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt, muss mit Folgekosten rechnen. Wann diese eingefordert werden können, hängt jedoch vor allem von der gesetzten Zahlungsfrist ab. Oft ist eine kostenfreie Mahnung erforderlich, bevor der Verkäufer Verzugszinsen oder weitere Gebühren berechnen kann.
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