Online-Bestellungen gehören für viele Menschen mittlerweile zum Alltag. Häufig kommt die Ware aus China. Manch ein Empfänger wird hierbei vom Zoll mit einem Schreiben überrascht: Für die Sendung fallen Steuern und/oder Zollgebühren an. In diesem Artikel erfahren Sie ab wann Steuern und Zoll fällig werden und wie Sie die voraussichtlichen Einfuhrkosten für Ihre Bestellung berechnen können.
Einfuhrabgaben für Bestellungen von außerhalb der EU
Manche Händler machen Ihre Kunden während des Bestellvorgangs darauf aufmerksam, dass bei der Einfuhr der Bestellung ggf. Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Andere Händler überlassen es komplett dem Kunden, sich selbst über jegliche Verpflichtungen und potentielle Zusatzkosten zu informieren.
Wenn Ware aus Nicht-EU-Staaten bestellt wird, können je nach Warenwert und Art des Produkts Einfuhrabgaben anfallen. Für gewerbliche und private Bestellungen gelten unterschiedliche Grenzen.
Auch macht es einen Unterschied, ob die Sendung ein Geschenk eines im Ausland lebenden Bekannten oder Verwandten an Sie ist, oder es sich bei der Sendung um einen Online-Einkauf handelt.
Oftmals werden Sendungen aus China falscher Weise als “Gift” (Geschenk) deklariert, um hohe Einfuhrabgaben zu vermeiden. Diese absichtliche Fehldeklarierung durch den Verkäufer befreit den Empfänger allerdings nicht von seiner Zahlungspflicht.
Warenwert: Wann werden Einfuhrabgaben fällig?
Maßgeblich für die Berechnung der anfallenden Einfuhrkosten ist der Warenwert. Dieser wird auch Zollwert genannt. Der Warenwert setzt sich aus Kaufpreis plus Versandkosten zusammen.
Hat der Zoll Zweifel an der Legitimität der in der Zollinhaltserklärung gemachten Angaben, kann er vom Käufer eine Rechnung oder einen Überweisungsbeleg bzw. Zahlungsauszug anfordern.
Kaufpreis: 100 EUR
Versandkosten 20 EUR
= Warenwert 120 EUR
Der für die Berechnung der Einfuhrabgaben zugrunde liegende Betrag ist 120 EUR.
Zum Warenwert gehören auch eine eventuell bereits im Ausland gezahlte Umsatzsteuer. Gutscheine oder Rabatte werden vom Warenwert abgezogen. Wurde der Wertgutschein jedoch im Voraus gekauft, wird der Betrag nicht abgezogen.
Wurde die Ware in einer Fremdwährung bezahlt, muss der Kaufpreis (und ggf. die Versandkosten) zunächst in Euro umgerechnet werden. Hierfür ist der offizielle Umrechnungskurs des deutschen Zolls vom Käufer zu verwenden. Der berechnete Euro-Betrag wird anschließend als Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben verwendet.
Häufige Tricks zur Umgehung von Einfuhrabgaben
China gilt als “Risikoland” für Umgehungsversuche von Einfuhrabgaben. Der deutsch Zoll schaut daher bei Sendungen aus China besonders genau hin.
Absichtliche Fehldeklaration des Verkäufers
Der häufigste Verstoß ist die absichtliche Fehldeklaration des Verkäufers auf der Zollinhaltserklärung. Bei der Zollinhaltserklärung handelt es sich um eine Deklaration bezüglich Warenwert und Art der Ware, die vom Versender vorgenommen und auf der Sendung angebracht wird.
Einige Händler deklarieren Sendunge fälschlicherweise als “Gift” (Geschenk) oder als “Sample” (Probestück/Muster), obwohl es sich um eine Online-Bestellung handelt. Teilweise werden Sendungen auch mit einem niedrigeren Warenwert als tatsächlich der Fall ausgezeichnet. In manchen Fällen wird sogar die Art der Ware fehlerhaft angegeben.
Zweck dieser Falschangaben ist zum einen die Zufriedenstellung des Kundens, da erhofft wird, dass günstige Bestellungen zu zukünftigen Geschäften führen, andererseits versucht sich der Händler hierdurch Arbeit zu ersparen. Ab einem Warenwert von 150 EUR muss nämliche eine ausführliche Deklaration inklusive Warentarifnummer seitens des Händlers stattfinden.
Versand in mehreren Teilen
Die Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren wird pro Sendung berechnet. Manche chinesischen Händler bieten daher die Aufteilung der Ware in zwei oder mehr Sendungen an, um so den Zoll zu umgehen. Der deutsche Zoll kennt diese Tricks jedoch und zählt daher Pakete als eine Sendung, die am selben Tag von demselben Lieferanten an denselben Empfänger abgesandt und von derselben Zollstelle abgefertigt wurden.
Wurden Bestellungen beim gleichen Händler jedoch tatsächlich an unterschiedlichen Tagen getätigt und somit in mehreren Sendungen verschickt, können Einfuhrabgaben vermieden werden. Oftmals lohnt sich dies jedoch nicht, da auf diese Weise normalerweise doppelte Versandkosten anfallen.
Korrekte Verzollung: So geht’s
Im Idealfall wird die Zollanmeldung wahrheitsgemäß auf der Sendung vom Verkäufer angebracht. In einem solchen Fall wird der Empfänger vom Zoll kontaktiert und muss entweder bei der Zustellung der Ware die nötigen Abgaben machen, oder auf ein Zollamt in seiner Nähe kommen, um die Ware dort nach Begleichung der Einfuhrabgaben abzuholen.
Ist die Zollanmeldung jedoch ungenau, unvollständig, unglaubwürdig oder fehlt komplett, muss eine Zollanmeldung vom Empfänger vorgenommen werden. Hierzu wird der Empfänger vom Zoll telefonisch, per Postzustellung oder per E-Mail kontaktiert. Es unterliegt dem Empfänger, den tatsächlich gezahlten Betrag zu belegen.
Geeignete Unterlagen hierfür sind beispielsweise:
- Handelsrechnung
- PayPal-Auszug
- Kontobeleg
Normalerweise reicht es, die Unterlagen per Fax oder E-Mail an den Zoll zu schicken. Gerade bei weit entfernten Zollämtern kann es sich lohnen, dies vorab zu recherchieren, um sich unnötig lange Trips zum Zollamt zu sparen. Sollten keine Belege vorgelegt werden können, oder sollte der Empfänger seiner Verpflichtung nicht nachkommen dies zu tun, wird der Warenwert anhand von Erfahrungswerten oder ähnlichen Angeboten vom Zoll geschätzt.
Die verzollte Ware wird nach korrekter Anmeldung von einem Postzusteller ausgeliefert und die anfallenden Gebühren bei Warenübergabe bezahlt. Oftmals fällt hierbei noch eine Servicepauschale des Paketzustellers an.
Eine Voranmeldung von Waren muss von privaten Käufern nicht vorgenommen werden.
Nur Bares ist Wahres:
Oftmals können die Zusteller die zu begleichenden Gebühren nur in Bargeld annehmen. Wechselgeld tragen sie nicht immer bei sich. Erwarten Sie also eine Zustellung, am besten den zu begleichenden Betrag passend parat haben!
Höhe der Steuern und Gebühren
Die Höhe der vom Empfänger zu zahlenden Steuern und Gebühren ist vom Warenwert abhängig. Hierbei werden drei Gruppen unterschieden:
Geringer Warenwert bis 22 Euro: Kostenfreie Einfuhr
Für Bestellungen bis 22 Euro Warenwert müssen keine Einfuhrabgaben gezahlt werden. Da der Zoll auf Abgaben unter 5 Euro verzichtet, liegt der effektive Freibetrag sogar bei circa 26,30 Euro. Das bedeutet, dass bei einem Warenwert von circa 26 Euro auf die 19 % Einfuhrumsatzsteuer von circa 4,99 Euro vom Zoll verzichtet wird.
- Bei Waren mit einem Umsatzsteuersatz von 7 %, wie beispielsweise Bücher oder Gemälde, liegt die Grenze somit sogar bei rund 71 Euro.
- Für private Geschenke liegt die Freibetragsgrenze für Steuern und sonstige Einfuhrabgaben bei 45 Euro.
- Bei Alkoholika, Parfums, Tabak und Tabakwaren, sowie Kaffee und kaffeehaltigen Waren muss die jeweils geltende Verbrauchssteuer gezahlt werden, unabhängig vom deklarierten und tatsächlichen Warenwert.
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer wird fällig
Bei einem Warenwert zwischen 22 und 150 Euro fallen keine Zollgebühren an. Allerdings wird die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Diese ist vom tatsächlich gezahlten Betrag abhängig. Bei Alkoholika, Parfums, Tabak und Tabakwaren, sowie Kaffee und kaffeehaltigen Waren fällt zudem wieder die jeweils geltende Verbrauchssteuer an.
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht in etwa der nationalen Umsatzsteuer und liegt bei 7 % bzw. 19 % des Warenwertes. Welcher Steuersatz zugrunde gelegt wird, hängt von der Art des Produkts ab. Für eine vollständige und aktuelle Liste aller Produktarten und der für sie geltenden Einfuhrumsatzsteuer, konsultieren Sie am besten die Website des deutschen Zolls.
Bei einem Warenwert von 100 Euro (z. B. Kaufpreis 90 Euro plus Versandkosten 10 Euro), für den 19 % Einfuhrumsatzsteuer gelten, muss der Empfänger 19 Euro in Steuern bezahlen. Zölle fallen in dieser Preisklasse noch nicht an.
Warenwert über 150 Euro: Einfuhrumsatzsteuer plus Zollgebühren
Ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro, müssen Einfuhrumsatzsteuern plus Zollabgaben gezahlt werden. Die gesamten Einfuhrabgaben hängen wiederum von der Art des Produktes ab. Aus der Warentarifnummer geht Art und Beschaffenheit des Produktes hervor. Jede Tarifnummer ist mit bestimmten Steuer- und Zollsätzen verbunden.
Bei gleichem Warenwert sind die zu entrichtenden Abgaben je nach Warenart sehr unterschiedlich. Die Bestellung von gewissen Produkten aus China lohnt sich also mehr als die anderer. Vor Kaufabschluss sollten allerdings immer Zoll und Steuern mit in die Berechnungen einbezogen werden, um nicht unangenehm bei Lieferzustellung überrascht zu werden.
Rechenbeispiel Einfuhrabgaben für ein Hochzeitskleid:
+ Versandkosten 30 Euro
= Warenwert 330 Euro
Zzgl. 12 % Zollgebühren für Textilbekleidung = 369,60 Euro
Zzgl. 19 % Einfuhrumsatzsteuer = 439,82 Euro
330 Euro wurden an den Händler bezahlt. Zusätzliche 109,82 Euro müssen bei der Einfuhr an den deutschen Zoll entrichtet werden.
Rechenbeispiel Einfuhrabgaben für ein Smartphone:
+ Versandkosten 30 Euro
= Warenwert 330 Euro
Zzgl. 0 % Zollgebühren für Smartphones = 330 Euro
Zzgl. 19 % Einfuhrumsatzsteuer = 392,70 Euro
330 Euro wurden an den Händler bezahlt. Zusätzliche 62,70 Euro müssen bei der Einfuhr an den deutschen Zoll entrichtet werden.
Nachverzollung unverzollter Sendungen
Der Empfänger ist verpflichtet, entsprechende Steuern und Zölle zu entrichten, auch wenn der Warenwert vom Sender falsch deklariert wurde oder die Sendung aus anderen Gründen ungeprüft durch den Zoll gekommen ist.
Erhält man also eine Sendung mit einem Warenwert von über 22 Euro, fällt es dem Käufer zu, den deutschen Zoll aus Eigeninitiative heraus zu kontaktieren und die Ware wahrheitsgemäß anzumelden.
Fazit
Bestellungen aus China über das Internet sind aufgrund ihrer vergleichsweise niedrigen Preise häufig verführerisch für den deutschen Kunden. Um den letztendlichen Gesamtbetrag einer Bestellung zu erhalten, muss der Käufer jedoch im Nachhinein anfallende Einfuhrabgaben mit in Betracht ziehen.
Zölle und Steuern hängen hierbei von der Art und Beschaffenheit sowie des Wertes der Ware ab. Eine ausführliche Liste ist auf der Website des deutschen Zolls einzusehen.
Nachlässigkeit oder absichtliche Fehldeklarierung des Senders bedeutet keine Steuer- und Zollbefreiung des Empfängers. Der Käufer ist in einem solchen Fall zur Nachverzollung verpflichtet.
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