Wer Waren im stationären Handel oder auch online einkauft, geht kein Risiko ein. Schließlich bleiben stets 2 Wochen Bedenkzeit, um das Gekaufte eventuell doch noch zurückzugeben – so lautet zumindest die weitverbreitete Annahme. Warum der Glaube an ein allgemeingültiges 14-tägiges Rückgaberecht nach dem Kauf von Neuwaren oft jedoch ein Irrtum ist, und wann Kunden wirklich die Möglichkeit haben, Waren nach dem Kauf zurückzugeben, zeigen wir hier.
14-Tage-Rückgaberecht – das Wichtigste in aller Kürze
- Wer Waren vor Ort in einem Geschäft kauft, hat prinzipiell kein Recht dazu, Waren bei Nichtgefallen zurückzugeben
- Räumt der Einzelhändler ein Umtauschrecht ein, beruht das auf Kulanz – einen rechtlichen Rückgabeanspruch gibt es aber prinzipiell nicht
- Lediglich bei Fernabsatz-Verträgen (Online-Handel, telefonische Bestellungen etc.) gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht
14-Tage-Rückgaberecht im Einzelhandel?
Werden Waren im Einzelhandel eingekauft, gehen viele Verbraucher davon aus, diese auch bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zurückgeben zu können. Was viele jedoch nicht wissen: Ist die gekaufte Ware mangelfrei, kennt das Gesetz ein solches Recht gar nicht! Das BGB orientiert sich vielmehr an dem Grundsatz „Vertrag ist Vertrag“.
So sehen die §§ 433 ff. BGB ein Umtauschrecht für im Einzelhandel gekaufte Waren nämlich nur dann vor, wenn die Kaufsache bereits zum Kaufzeitpunkt einen Mangel aufweist. Nur dann soll es dem Kunden erlaubt sein, Umtausch oder Reparatur der Ware vom Verkäufer zu fordern. Der Umstand, dass der Käufer seinen Einkauf später bereut oder die Ware aus anderen Gründen doch nicht behalten will, stellt hingegen gerade keinen Mangel dar!
Vorgehen bei mangelhafter Ware
Ist dem Käufer eine im Sinne des Gesetzes mangelhafte Kaufsache übergeben worden, kann er sich auf die Gewährleistungsansprüche des BGB berufen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen nämlich einen Anspruch des Käufers darauf vor, nach seiner Wahl Reparatur oder Umtausch der Kaufsache einfordern zu können.
Mangelhaftigkeit der Kaufsache: Eine Kaufsache ist nur dann im Sinne der §§ 433 ff. BGB mangelhaft, wenn sie versprochene Eigenschaften nicht aufweist oder sich für die ihr zugedachte Verwendung nicht eignet. Um den Umtausch verlangen zu können, muss die Mangelhaftigkeit außerdem schon zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben.
Zu beachten ist jedoch: Auch der gesetzliche Nacherfüllungsanspruch, der dem Käufer ein Recht auf Umtausch oder Reparatur einer mangelhaften Kaufsache gewährt, berechtigt nicht zur Rückgabe der gekauften Ware!
Selbst dann, wenn der Käufer eine defekte oder anderweitig mangelhafte Kaufsache vom Verkäufer erhalten hat, bleibt er prinzipiell an den Kaufvertrag gebunden! Die Gewährleistungsansprüche des BGB erlauben es nämlich lediglich, die Reparatur der defekten Ware oder ihren Umtausch gegen ein mangelfreies Exemplar zu verlangen! Zur Rückgabe der Kaufsache berechtigen die Vorschriften jedoch nicht ohne weiteres.
Rückgabe bei Mängeln: Wann ist sie möglich?
Die Rückgabe einer Kaufsache ist in den §§ 433 ff. BGB nur dann vorgesehen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und außerdem noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Erst dann, wenn der Verkäufer beispielsweise die Reparatur der defekten Sache verweigert, kann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache entstehen.
Freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht im Einzelhandel
Obwohl die Regelungen des BGB dem Käufer gerade keinen Anspruch auf den Umtausch oder gar die Rückgabe einer mangelfreien Kaufsache gewähren, steht es Käufer und Verkäufer dennoch frei, etwas anderes zu vereinbaren. Das gebietet der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Einmal verabredet, sind auch individuell vereinbarte Umtausch- oder Rückgaberechte rechtlich bindend. Zulässig ist außerdem auch ein generelles, durch den Verkäufer für alle seine Kunden eingeräumtes Umtausch- oder Rückgaberecht.
Gewährt der Verkäufer einem bestimmten oder allen seinen Kunden die Möglichkeit, auch mangelfreie Waren umzutauschen oder zurückzugeben, ist er an dieses Versprechen rechtlich gebunden. Zur Einräumung dieser Möglichkeit verpflichtet ist er jedoch nicht und auch die genauen Konditionen können individuell ausgehandelt bzw. durch den Händler festgelegt werden.
In der Praxis und gerade bei größeren Handelsketten besonders häufig ist ein freiwillig gewährtes und an alle Kunden gerichtetes Umtausch- bzw. Rückgabeversprechen. Oft als „Zufriedenheitsgarantie“ beworben wird es beispielsweise durch einen Hinweis auf dem Kassenbon oder Werbeaufsteller eingeräumt.
Konditionen & Fristen bei freiwilligem Rückgaberecht
Gewährt ein Verkäufer freiwillig allen seinen Kunden Umtausch- und Rückgabemöglichkeiten, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, kann er ihre Konditionen selbst festlegen. Theoretisch könnte er also auch bestimmen, dass ein eingeräumtes Rückgaberecht nur für blaue Hosen gelten soll. Alle anderen Artikel bleiben dann – rechtlich zulässig – von der Rückgabe ausgeschlossen.
Wird jedoch keine Umtausch-Absprache getroffen und räumt der Händler freiwillig keine Rückgabemöglichkeit ein, ist der Kunde bei Rückgabewünschen allein auf die Kulanz seines Vertragspartners angewiesen.
Hat der Händler ein Rückgabeversprechen jedoch einmal freiwillig abgegeben, ist er rechtlich auch daran gebunden. Möchte er aber hingegen keine Rücknahme mangelfreier Waren gewähren, steht ihm auch das frei. In letzterem Fall besteht für den Kunden keine Möglichkeit, die Rücknahme einer mangelfreien Kaufsache durch den Händler zu erzwingen.
14-Tage-Rückgaberecht bei Online-Verträgen
Während Artikel, die im stationären Handel eingekauft worden sind, bei Nichtgefallen nicht ohne das Einverständnis des Händlers zurückgegeben werden können, sind Käufer mit Rückgabewünschen im Falle eines Online-Einkaufs nicht auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Hier gelten nämlich andere gesetzliche Vorschriften, die dem Käufer weitreichendere Rückgabemöglichkeiten einräumen.
Grund für die abweichenden Regelungen ist der Umstand, dass der Kunde beim Einkauf über einen Online-Shop oder auch über das Telefon keine Möglichkeit hat, Waren vor dem Kauf in Augenschein zu nehmen. Stattdessen fällt hier eine Kaufentscheidung, ohne die Kaufsache überhaupt gesehen zu haben. Das ist risikoreich – und so hat der Gesetzgeber besondere Regeln entworfen, um den bestellenden Verbraucher zu schützen.
Und so gelten, sofern ein Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird (Fernabsatzvertrag), spezielle Regelungen zum Widerruf des Vertrages und zur Rückgabe der gekauften Artikel.
Verträge auf diesen Bestellwegen sind Fernabsatzverträge:
- Brief
- Telefon
- Fax
- Bestellformular im Online-Shop
Hier sind die speziellen Regelungen der §§ 312g Abs. 1, 355, 356 BGB anwendbar.
Diese sehen insbesondere vor, dass der Verbraucher das Recht haben soll, einen geschlossen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen und die gekaufte Ware gegen volle Kaufpreiserstattung zurückzugeben. Eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache muss hierzu nicht vorliegen.
So kann der Online-Kaufvertrag widerrufen werden
Stellt der Käufer nach seinem Online-Einkauf fest, dass ihm die gelieferte Ware nicht gefällt oder er sie nicht gebrauchen kann, kann er sich auf sein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen. Das bedeutet: Nachdem er den online geschlossenen Vertrag ausdrücklich widerrufen hat, kann er die Ware zurücksenden und sich den Kaufpreis erstatten lassen.
Ausdrücklicher Widerruf erforderlich: Früher reichte es aus, ungewollte Waren einfach kommentarlos an den Händler zurückzusenden. Darin wurde quasi ein „stillschweigender“ Vertragswiderruf gesehen. Mittlerweile hat sich Rechtslage jedoch geändert und eine ausdrückliche Widerrufserklärung, die dem Verkäufer innerhalb der Widerrufsfrist zugehen muss, ist erforderlich.
Möchte der Besteller sein Widerrufsrecht ausüben, ist es erforderlich, dem Verkäufer eine Widerrufserklärung in Textform zukommen zu lassen. Hierzu ist jedoch ein Fax, ein formloser Brief oder eine E-Mail ausreichend. Eine Originalunterschrift muss die Widerrufserklärung nämlich nicht tragen.
Ausreichend ist es, wenn die Person des Widerrufenden sowie der Vertrag, um den es geht, aus dem Schreiben zweifelsfrei hervorgehen.
Widerrufsschreiben richtig formulieren
Ein Widerrufsschreiben sollte folgende Informationen enthalten:
- Name, Anschrift, E-Mail-Adresse des Verkäufers
- Die Erklärung: „Hiermit möchte ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren widerrufen“
- Name bzw. Bezeichnung der bestellten Ware, eventuell inklusive Bestellnummer und Preis
- Datum der Bestellung
- Name und Anschrift des Käufers
Ab Erhalt der Ware hat der Käufer 14 Tage Zeit, um die Widerrufserklärung gegenüber dem Verkäufer abzugeben. Geht dem Verkäufer innerhalb dieser Frist keine Widerrufserklärung zu, erlöschen der Anspruch auf Rückgabe der mangelfreien Waren und gleichzeitig auch der Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Das grundsätzlich bei Fernabsatzverträgen bestehende 14-tägige Widerrufsrecht gilt nicht für alle bestellten Waren. Einige Produktgruppen werden nämlich in § 312g Abs. 2 BGB ausdrücklich davon ausgeschlossen.
§ 312 g BGB legt dabei fest, dass insbesondere verderbliche Waren, individuelle Sonderanfertigungen, versiegelte Datenträger, Zeitschriften und Waren, die sich aus hygienischen Gründen nicht für eine Rückgabe eignen, vom Verbraucher-Widerrufsrecht ausgeschlossen sein sollen.
Das Auspacken der zugesendeten Ware hingegen führt nicht zu einem Ausschluss der Artikel vom Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht. Schließlich soll der Verbraucher prinzipiell die Möglichkeit haben, die online bestellten Waren auszupacken, anzusehen und zu prüfen, ob sie ihm wirklich zusagen. Das Auspacken allein kann darum das Widerrufsrecht nicht beseitigen.
Weiter sind sogar Waren, die bereits benutzt worden sind, dennoch vom 14-Tages-Widerrufsrecht umfasst. Weisen sie allerdings eindeutige Gebrauchsspuren auf und erfahren hierdurch einen Wertverlust, kann der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 7 BGB zum Wertersatz verpflichtet sein.
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