Im stationären Handel gekaufte Artikel können innerhalb von 2 Wochen zurückgegeben werden, für einen Umtausch muss die Originalverpackung vorhanden sein und Garantieversprechen gelten nur bei Vorlage des Kassenbons – geht es um Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer und insbesondere um Garantieversprechen, kommt es immer wieder zu vielen Missverständnissen. Welche rechtliche Bedeutung ein Garantieversprechen aber wirklich hat und welche Möglichkeiten es dem Käufer bei Eintritt des Garantiefalles eröffnet, zeigen wir hier.
Die Garantie: kulante Zusatzleistung oder Rechtsanspruch?
Wie selbstverständlich gehen Verbraucher von einem 14-tägigen Umtauschrecht oder einer 2-Jahres-Garantie für Neuwaren aus. Kein Wunder, schließlich werden diese Käuferrechte von vielen Händlern tatsächlich eingeräumt und machen den Einkauf risikolos.
Was viele Käufer jedoch nicht wissen: Einen generellen Rechtsanspruch darauf, Waren auch bei Nichtgefallen zurückzugeben oder sie auch nach längerer Zeit zu reklamieren, weil sie nicht mehr einwandfrei funktionieren, gibt es eigentlich gar nicht! Werden solche Rechte dennoch eingeräumt, handelt es sich dabei vielmehr um eine reine Kulanzleistung des Händlers, deren Bedingungen er selbst festlegen kann.
Um im konkreten Fall feststellen zu können, ob Umtausch-, Rückgabe- oder Reklamationsansprüche auch ohne Kassenbon bestehen, ist es darum besonders wichtig, zwischen gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsansprüchen des Käufers und freiwilligen Kulanzleistungen des Händlers zu unterscheiden.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
Wer im stationären Handel oder online einkauft, hat einen Rechtsanspruch darauf, eine Kaufsache zu erhalten, die frei von Mängeln ist. Übergibt der Verkäufer eine Kaufsache, die einen Mangel aufweist, geben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche dem Käufer das Recht darauf, Umtausch oder Reparatur der Kaufsache zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann fort, wenn der Käufer den Kassenbon verloren hat.
Zu beachte ist jedoch: Ein Anspruch darauf, eine Kaufsache zu erhalten, die über ihre gesamte „Lebensdauer“ hinweg einwandfrei funktioniert, erhält der Käufer durch die gesetzlichen Vorschriften nicht!
Mangelhafte Ware
Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegt dann vor, wenn sich das Produkt nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder versprochene Eigenschaften nicht aufweist.
Ist die Kaufsache bereits bei Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft, stehen dem Käufer die in § 437 BGB vorgesehenen Ansprüche zu. Der Händler muss die mangelhafte Kaufsache darum entweder reparieren oder gegen ein anderes, mangelfreies Exemplar umtauschen. Ein Recht darauf, die Kaufsache zurückzugeben und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen hat der Käufer hingegen erst einmal nicht.
Auf diese sich aus den §§ 433 ff. BGB ergebenden Gewährleistungsansprüche kann sich der Käufer für bis zu zwei Jahre ab Kaufdatum berufen. Zeigt sich die Mangelhaftigkeit außerdem innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf, wird sogar gesetzlich vermutet, dass die Kaufsache schon von Anfang an fehlerhaft war.
Gelten gesetzliche Gewährleistungsansprüche auch ohne Kassenbon?
Wird dem Käufer eine mangelhafte Kaufsache übergeben und beruft er sich auf die ihm per Gesetz garantierten Gewährleistungsrechte, kann er das auch dann tun, wenn er den Kassenbeleg nicht mehr vorlegen kann. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann fort, wenn der Käufer den Kassenbeleg verloren hat.
Ist der Kassenbon nicht mehr auffindbar, genügt nämlich auch beispielsweise eine Zeugenaussage oder die Vorlage eines Kontoauszugs, um zu beweisen, dass die Ware wirklich bei dem betreffenden Händler gekauft wurde.
Freiwillig gewährte Garantie oder Umtauschversprechen
Gesetzlich ist ein Anspruch auf Reparatur oder Umtausch nur dann vorgesehen, wenn sich gekaufte Artikel als bereits von Anfang an mangelhaft erweisen. Nur dann soll der Händler dazu verpflichtet sein, die Ware – sogar ohne Vorlage des Kassenbons – umzutauschen oder zu reparieren.
Um Kunden jedoch von einem noch „risikoloseren Einkauf“ zu überzeugen, bieten viele Händler freiwillige Garantien oder Umtauschmöglichkeiten an, die über die gesetzlichen Ansprüche sogar hinausgehen. Beispielsweise versprechen sie dabei, selbst mangelfreie Waren bei Nichtgefallen zurückzunehmen, oder garantieren die einwandfreie Funktionsfähigkeit ihrer Produkte für einen besonders langen Zeitraum – ohne jedoch gesetzlich dazu verpflichtet zu sein.
Dabei gilt dann: Zwar ist der Händler gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Garantien oder Umtauschversprechen abzugeben – tut er es aber trotzdem, ist das einmal abgegebene Versprechen rechtlich bindend. Da der Händler in diesen Fällen aber freiwillig eine besondere Kulanzleistung verspricht, darf er die genauen Konditionen von Umtausch oder Garantie selbst ausgestalten.
So können Garantie und Umtauschversprechen ausgestaltet sein
Der Händler kann Garantien und Umtauschversprechen freiwillig abgeben und damit die gesetzlichen Ansprüche des Käufers erweitern. Zu welchen Bedingungen er sein Garantie oder Umtauschversprechen abgeben will, kann er dabei selbst bestimmen.
So kann er beispielsweise festlegen, dass sich der Kunde nur dann auf das Garantieversprechen berufen kann, wenn er den Kassenbon vorlegen oder die Ware inklusive ihrer Originalverpackung zurückgeben kann. Auch ist es möglich, bei Eintritt des Garantiefalls nur die Reparatur der Kaufsache, nicht aber ihren Umtausch zu gestatten.
Zu beachten ist bei der Garantie außerdem: Im Gegensatz zu Umtausch- und Rückgaberechten werden Garantien üblicherweise vom Hersteller anstatt vom Verkäufer eingeräumt. Dementsprechend kann der Verkäufer Kunden, die sich eine Hersteller-Garantie berufen möchten, auch an den Hersteller verweisen.
Worauf berufen: Garantie oder Gewährleistung?
Während die Gewährleistungsrechte dem Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache Kraft Gesetzes zustehen, werden sonstige Garantien und Umtauschmöglichkeiten als Kulanzleistungen durch Hersteller oder Verkäufer gewährt.
Garantien beziehen sich dabei üblicherweise auf die einwandfreie Funktionsfähigkeit einer Kaufsache über mehrere Jahre hinweg. Sonstige Umtauschrechte gehen oft noch weiter, bestehen aber nur für kürzere Zeit – beispielsweise für 2 Wochen.
Für den Kunden bedeutet das: Ist die Kaufsache nicht von Anfang an defekt, kann sich der Käufer – sofern vorhanden – auf Garantie- oder Umtauschversprechen des Herstellers oder Verkäufers berufen. Will dieser Rückgabe, Reparatur oder Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons gewähren, muss der Käufer das akzeptieren.
Ist hingegen die gekaufte Ware mangelhaft, kann sich der Käufer auch auf gesetzliche Gewährleistungsrechte für oft bis zu 24 Monate nach dem Kauf berufen. Gewährleistungsrechte und freiwillig eingeräumte Garantie- oder Umtauschversprechen können in diesen Fällen oft parallel zueinander bestehen. Ist das der Fall, kann sich der Kunde aussuchen, worauf er sich berufen möchte!
Fazit
Besteht eine Herstellergarantie oder ein freiwillig eingeräumtes Umtauschrecht, kann es für den Kunden oft die einfachere Lösung sein, sich auf diese zu berufen. Schließlich muss dann nicht darüber diskutiert werden, ob die Kaufsache mangelhaft ist und ob sie das auch bereits bei Übergabe war.
Lehnen Händler oder Hersteller Umtausch oder Reparatur auf Kulanzbasis jedoch ab – etwa, weil der Käufer den Kassenbon nicht mehr vorlegen kann -, bleibt dem Käufer dann immer noch die Möglichkeit, sich auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu berufen.
Nicht selten kommt es nämlich vor, dass Verkäufer bzw. Hersteller Umtausch oder Reparatur der Kaufsache ablehnen und – zulässigerweise – auf Bedingungen wie die Vorlage eines Kassenbons verweisen. Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch hingegen kann nicht an solche Bedingungen geknüpft werden und besteht auch ohne Kassenbeleg weiterhin fort.
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