Der Abschluss von Kaufverträgen begegnet uns täglich – im Supermarkt, in Onlineshops oder in der Drogerie schließen wir sie regelmäßig ab. Welche Rückgabe- oder Umtauschregelungen nach dem Kauf gelten, ist meist bekannt oder wird mit dem Verkäufer vereinbart. Doch was passiert, wenn wir über Ebay oder auf dem Flohmarkt einen Kaufvertrag mit einer anderen Privatperson schließen? Welche Rückgabemöglichkeiten in diesem Fall gelten und welche gesetzlichen Umtausch- und Gewährleistungsrechte für Privatkäufe gesetzlich vorgesehen sind, zeigen wir hier.
Verantwortung: Muss auch der Privatverkäufer für Mängel einstehen?
Wer Waren von einem gewerblichen Händler gekauft, weiß, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, eine mangelfreie Kaufsache zu übergeben. Tut er das nicht und ist die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft, muss der Verkäufer die Ware reparieren oder umtauschen – das ist den meisten Käufern klar.
Was ist Mangelhaftigkeit?
Mangelhaft ist eine Kaufsache dann, wenn sie die vom Verkäufer versprochenen Eigenschaften nicht aufweist oder sich – etwa aufgrund eines Defekts – nicht für die übliche Verwendung eignet.
Doch wie sieht es aus, wenn eine Privatperson mit einer anderen Privatperson einen Kaufvertrag abschließt? Muss auch der private Verkäufer für die Mangelfreiheit der von ihm verkauften Gegenstände einstehen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt auf diese Frage eine eindeutige Antwort: Prinzipiell ist es unerheblich, ob ein Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Händler oder zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen wird. Die Unternehmereigenschaft des Verkäufers macht zwar einige Zusatzregeln anwendbar, prinzipiell haben private und gewerbliche Verkäufer jedoch identische Pflichten.
Konkret bedeutet das: Auch dann, wenn eine Privatperson Verkäufer ist, sind die Regelungen des BGB zum Kaufrecht anwendbar. Ob Käufer und Verkäufer ihren Kaufvertrag telefonisch, auf dem Flohmarkt oder über das Internet abschließen, spielt dabei keine Rolle – in allen Fällen sind die Regelungen der §§ 433 BGB anwendbar.
Vertragliche Verpflichtung des Verkäufers

Aus § 433 BGB ergibt sich dabei, dass der Verkäufer bei allen Arten von Kaufverträgen dazu verpflichtet ist, dem Käufer Eigentum an einem mangelfreien Kaufgegenstand zu verschaffen. Der Käufer hingegen muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und dem Verkäufer die Sache abnehmen.
Hat der Privatverkäufer allerdings eine mangelhafte Kaufsache an seinen Vertragspartner übergeben, ist er seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Genau wie auch bei einem gewerblichen Verkäufer löst die Pflichtverletzung Gewährleistungsansprüche des Käufers aus und ermöglichen es diesem, Umtausch oder Reparatur der mangelhaften Ware zu verlangen.
Gewährleistungsanspruch des Käufers
Auch der private Verkäufer ist dazu verpflichtet, eine Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und übergibt einen mangelhaften Kaufgegenstand an den Käufer, kann dieser seine Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB auch dem Privatverkäufer gegenüber geltend machen.
Wie eingangs bereits erwähnt, ist es jedoch auch unter Privatpersonen notwendig, dass die Kaufsache bereits bei ihrer Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft war. Für Mängel und Defekte, die erst später entstanden sind, muss der Verkäufer nämlich nicht haften.
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Kaufsache bereits bei Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft, können sich daraus gleich mehrere Käuferansprüche ergeben: Zum einen kann der Käufer den Umtausch der mangelhaften gegen eine mangelfreie Kaufsache oder alternativ die Reparatur der Kaufsache verlangen. Sollten Reparatur oder Umtausch jedoch nicht möglich sein, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen oder auch den Kaufpreis teilweise mindern.
Wichtig ist dabei allerdings: Allein dann, wenn ein Umtausch der mangelhaften Kaufsache nicht möglich ist (etwa nach dem Kauf einer gebrauchten Waren), der Verkäufer eine Reparatur verweigert oder Reparaturversuche bereits fehlgeschlagen sind, können Rücktritts- bzw. Minderungsansprüche entstehen.
Prinzipiell ist der Käufer also dazu verpflichtet, sich mit Umtausch oder Reparatur der mangelhaften Kaufsache zufriedenzugeben. Die Möglichkeit, allein aufgrund eines Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, besteht erst einmal nicht.
Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs?
Genau wie ein gewerblicher Verkäufer muss auch der Privatverkäufer für die Mangelfreiheit der von ihm verkauften Waren einstehen. Entpuppt sich die Waren als bereits bei Übergabe mangelhaft, kann sich der Käufer für bis zu zwei Jahre auf die oben genannten Gewährleistungsansprüche berufen.
Klar, dass das gerade für den Privatverkäufer ein nicht unerhebliches Risiko darstellt – oft ist er nämlich gar nicht dazu in der Lage, die Kaufsache umzutauschen oder zu reparieren. Dennoch kann er aber dazu verpflichtet sein – und das selbst dann, wenn er den Mangel an der Kaufsache selbst gar nicht bemerkt hat.
Gerade private Verkäufer versuchen darum mit Formulierungen wie „Gewährleistung ausgeschlossen“ oder „Gekauft wie gesehen“ ihre Haftung für sämtliche Mängel an der Kaufsache auszuschließen. Allerdings sind solche Ausschlussformulierungen nicht immer (voll)wirksam.
Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss
Prinzipiell können die Gewährleistungsrechte (also die Ansprüche auf Umtausch, Reparatur u.ä.) vertraglich ausgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung allerdings durch einen einseitigen Hinweis des Verkäufers getroffen werden, muss der Hinweis so deutlich sein, dass eine einvernehmliche Einigung angenommen werden kann, sofern sich der Käufer auf den Vertragsschluss – trotz des Hinweises – einlässt.

Eine deutlicher Hinweis in einer Artikelbeschreibung oder in einem Kaufvertrag könnte etwa so lauten: „Die Kaufsache wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte verkauft“. Der Hinweis muss beispielsweise in einer Artikelbeschreibung deutlich im Text erkennbar sein!
Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“ sind hingegen nicht eindeutig genug. Zwar wären sie Vertragsbestandteil, erfasst wären dann aber nur Mängel, die der Käufer der Kaufsache tatsächlich ansehen könnte. Für verdeckte Mängel würde der Verkäufer allerdings weiterhin haften – und das ist meist nicht gewollt.
Haftungsausschluss für bekannte Mängel ist ungültig
Auch dann, wenn kein Ausschluss der Mängelhaftung vereinbart worden ist, kann sich der Käufer gemäß § 442 BGB nicht auf Mängel berufen, die ihm schon beim Kauf bereits bekannt waren.
Diese gesetzliche Regelung ist gerade beim Verkauf gebrauchter Waren besonders wichtig! Soll etwa ein gebrauchtes Tablet verkauft werden, das einen Displayschaden aufweist, muss der Verkäufer den Schaden darum ausdrücklich in der Artikelbeschreibung erwähnen oder den Käufer anderweitig darauf hinweisen.
Hat der Verkäufer das getan, kann der Käufer später keine Mängelansprüche aufgrund des Schadens geltend machen. Weist das Tablet jedoch noch weitere Mängel auf, die erst später bemerkt werden, kommen bezüglich der weiteren Mängel Gewährleistungsansprüche selbstverständlich dennoch in Betracht.
Unwirksamer Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs

Selbst dann, wenn Käufer und Verkäufer einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte schriftlich oder mündlich vereinbart haben, kann dieser unwirksam sein. Das kommt insbesondere dann vor, wenn der Verkäufer von Mängeln an der Kaufsache wusste, diese aber arglistig im Sinne des § 444 BGB verschwiegen hat.
Gibt der private Verkäufer eines PKWs trotz Kenntnis beispielsweise nicht an, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte, ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses unwirksam. Stattdessen ist der Käufer dazu berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten und sich sogar sofort vom Vertrag zu lösen.
Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zusichert bzw. eine Garantie für das Vorhandensein der Eigenschaft übernimmt.
Zusicherung und Garantieübernahme
Auch dann, wenn der Verkäufer gutgläubig und in Unkenntnis der wirklichen Tatsachen bestimmte Eigenschaften zusichert, kann er sich später nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, falls die Eigenschaften in Wirklichkeit nicht vorliegen.
Rückgaberecht beim Privatkauf – Fazit für Käufer
Wie oben dargestellt, hat der Käufer auch bei einem Privatkauf Anspruch darauf, einen mangelfreien Kaufgegenstand zu erhalten. Übergibt ihm der Verkäufer aber stattdessen eine mangelhafte Kaufsache, kann Reparatur oder Umtausch der defekten Ware verlangt werden. Hierzu muss der Käufer lediglich beweisen, dass die Kaufsache schon bei ihrer Übergabe mangelhaft war.
Ein Anspruch darauf, sich sofort vom Vertrag zu lösen und die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben, besteht hingegen – genau wie auch im Einzelhandel – nicht. Vielmehr kann ein Rückgaberecht erst dann entstehen, wenn Reparatur- und Neulieferung unmöglich oder bereits gescheitert sind bzw. sie vom Verkäufer verweigert werden.
Haben Verkäufer und Käufer die Gewährleistungsansprüche für Mängel durch eine Vereinbarung wirksam ausgeschlossen, kannte der Käufer auch bei Vorliegen eines Mangels weder Reparatur noch Neulieferung und schon gar nicht die Rücknahme der Kaufsache verlangen.
Eine Rückgabe trotz eines wirksam vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistungsrechte ist allein dann möglich, wenn der Verkäufer Mängel der Kaufsache arglistig verschwiegen hat oder er eine Garantie bezüglich des Vorliegens bestimmter Wareneigenschaften übernommen hat.
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