Viel Händler räumen ihren Kunden freiwillig ein Umtausch- oder Rückgaberecht auch bei Nichtgefallen ein, knüpfen es gleichzeitig aber auch an bestimmte Bedingungen. Ob Umtausch- und Rückgabemöglichkeiten tatsächlich nur dann gelten, wenn die betreffende Ware inklusive Originalverpackung zurückgegeben werden kann und ob auch weitere Umtauschbedingungen wirklich zulässig sind, zeigen wir hier.
- Gewährt ein Verkäufer Umtausch oder Rückgabe von Waren allein aus Kulanz, darf er auch auf eine Rückgabe inklusive Originalverpackung bestehen
- Um Garantieleistungen in Anspruch nehmen zu können, kann ebenfalls eine Rückgabe der Ware inklusive Originalverpackung notwendig sein
- War die betreffende Ware bereits bei Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft, muss der Verkäufer sie auch ohne Originalverpackung umtauschen oder reparieren
Nicht jeder Umtausch ist gleich
„Um Waren umtauschen zu können, muss der betreffende Artikel zwingend inklusive seiner Originalverpackung zurückgegeben werden“, so lautet einer der verbreitetsten Rechtsirrtümern zum Thema Umtausch. Zwar bestehen vieler Händler tatsächlich oft darauf, dass Waren nur inklusive ihrer Originalverpackung zurückgegeben werden können – eine Rechtsvorschrift, die das besagt, gibt es jedoch nicht.
Ob der Händler tatsächlich auf einen Umtausch nur bei Rückgabe der Ware inklusive Originalverpackung bestehen kann, hängt vielmehr davon ab, um welche Art von Umtausch es sich handelt.
Ausschließlich dann, wenn der Händler den Umtausch aus Kulanz gewährt, kann er auf eine Rückgabe samt Originalverpackung bestehen. Ist die gekaufte Ware hingegen von Anfang an mangelhaft, ist der Händler gesetzlich zum Umtausch verpflichtet und muss die Kaufsache auch ohne Originalverpackung zurücknehmen.
Ob der Umtausch einer Kaufsache also ohne die Originalverpackung möglich ist, hängt in erster Linie davon ab, ob die Ware aufgrund von Mangelhaftigkeit oder allein aufgrund von Nichtgefallen zurückgegeben wird.
Umtausch aufgrund von Mangelhaftigkeit
Wer Waren an einen anderen verkauft, ist dazu verpflichtet, sie frei von Mängeln an den Käufer zu übergeben – diese Verpflichtung ergibt sich aus § 433 Abs. 1 BGB. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach und übergibt stattdessen eine mangelhafte Kaufsache, kann sich der Käufer auf die in den §§ 437 ff. genannten Mängelansprüche berufen.
Die Mängelansprüche geben dem Käufer insbesondere das Recht, nach seiner Wahl Umtausch oder Reparatur der mangelhaften Kaufsache zu verlangen oder – sofern der Verkäufer Reparatur oder Umtausch endgültig verweigert, beide Varianten unmöglich sind oder bereits zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind – vom Kaufvertrag zurückzutreten und Rückzahlung des Kaufpreises zu fordern.
Voraussetzung für das Eingreifen dieser Käuferansprüche ist jedoch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Diese liegt dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vereinbarte oder übliche Verwendung eignet.
Entdeckung der Mangelhaftigkeit
Der Käufer muss die Mangelhaftigkeit nicht sofort nach dem Kauf bemerken. Vielmehr kann er sich auch auf Mängel berufen, die er erst nach genauerer Prüfung der Kaufsache entdeckt. Dementsprechend ist es ihm auch erlaubt, die Kaufsache ihrer Verpackung zu entnehmen, ohne, dass seine Mängelansprüche deshalb erlöschen würden.
Originalverpackung nicht erforderlich
Gesetzlich werden dem Käufer in § 438 Abs. 1 BGB bis zu zwei Jahren Zeit zugestanden, um Ansprüche aufgrund von Mangelhaftigkeit gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Unerheblich ist es für diese Ansprüche, ob die Originalverpackung der betreffenden Ware noch vorhanden ist oder nicht. Schließlich kann dem Käufer die Verpflichtung, alte Verpackungen 24 Monate lang aufzubewahren, nicht auferlegt werden.
Das bedeutet: Stellt sich heraus, dass eine gekaufte Sache bereits bei Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft war, muss sie der Verkäufer umtauschen oder reparieren. Das gilt selbst dann, wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist.
Umtausch aufgrund von Nichtgefallen
Ganz anders kann es sich verhalten, wenn eine Kaufsache aufgrund von Nichtgefallen umgetauscht werden soll. Hat sich der Käufer nämlich vergriffen oder möchte er die Kaufsache aus anderen Gründen nicht behalten, steht ihm nämlich gerade kein gesetzlicher Anspruch auf einen Umtausch zur Verfügung!
Stattdessen ist er in diesen Fällen darauf angewiesen, dass der Verkäufer die Ware allein aus Kulanz zurücknimmt. Gerade bei größeren Handelsketten ist ein Umtausch auch bei Nichtgefallen jedoch besonders oft – beispielsweise im Rahmen einer „Zufriedenheitsgarantie“ – jedoch erlaubt.
Zu beachten ist dabei jedoch: Da im Falle des Umtauschs wegen Nichtgefallen gerade kein gesetzlichen Anspruch auf Umtausch besteht, muss sich der Käufer an die vom Händler festgelegten Umtauschvoraussetzungen halten! Schließlich kann ein Händler, der den Umtausch freiwillig gewährt, auch dessen Bedingungen selbst festlegen.
Legt der Verkäufer also beispielsweise fest, dass auch mangelfreie Waren umgetauscht werden, sofern sie inklusive ihrer Originalverpackung sowie innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgegeben werden, muss sich der Käufer an diese Bedingungen halten. Der Verkäufer wiederum ist seinerseits an ein einmal abgegebenes Umtauschversprechen gebunden.
Das bedeutet: Geht es um den Umtausch mangelfreier Waren, die der Händler auf Kulanzbasis umtauscht, kann er durchaus bestimmen, dass solche Waren nur inklusive ihrer Originalverpackung umgetauscht werden können.
Bindendes Umtauschversprechen
Zwar besteht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf den Umtausch mangelfreier Waren – hat der Verkäufer jedoch einmal versprochen, mangelfreie Waren unter bestimmten Voraussetzungen umzutauschen, ist er an sein Versprechen auch gebunden. Verspricht er beispielsweise die Rücknahme auch ohne Originalverpackung, gilt diese Umtauschbedingung. Seine Meinung später einfach ändern kann der Verkäufer hingegen nicht.
Garantieleistungen nur mit Originalverpackung?
Insbesondere beim Kauf von neuen und hochpreisigen Elektrogeräten locken Hersteller oder Verkäufer oft mit scheinbar großzügigen Garantieversprechen. Dabei wird beispielsweise die einwandfreie Funktionsfähigkeit eines Geräts für einen längeren Zeitraum garantiert.
Funktioniert das Gerät innerhalb von beispielsweise zwei Jahren nicht mehr einwandfrei, wird es vom Händler ausgetauscht. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Mängelansprüchen muss die nicht mehr einwandfreie Funktionsfähigkeit hierbei allerdings nicht auf einem Mangel beruhen.
Zu beachten ist im Falle des Garantieversprechens, dass es sich auch hierbei um ein freiwilliges Zusatzversprechen handelt – gerade so, wie bei der „Umtauschgarantie“ für mangelfreie Waren. Ebenso, wie beim Umtausch mangelfreier Waren aus Kulanz, dürfen Händler oder Hersteller darum auch die Bedingungen ihrer Garantie selbst bestimmen. Dementsprechend ist es auch durchaus zulässig, die Garantie an die Rückgabe der Kaufsache inklusive ihrer Originalverpackung zu knüpfen.
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