Manchmal stellt sich erst nach dem Kauf heraus, dass ein erstandenes Produkt einen Defekt aufweist oder einfach nicht den Kundenerwartungen entspricht. In welchen Fällen ungewollte oder mangelhafte Ware auch ohne Kassenbon umgetauscht werden kann und wann der Käufer auch Ungewolltes wohl oder übel behalten muss, zeigen wir hier.
- Mangelhaftigkeit: Nur wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist, hat der Kunde ein Recht darauf, sie ohne Kassenbon umzutauschen
- Nachweis nötig: Auch im Falle der Mangelhaftigkeit muss der Kunde den Kauf im betreffenden Geschäft aber nachweisen können
- Umtausch oder Reparatur: Im Falle der Mangelhaftigkeit muss der Verkäufer defekte Waren umtauschen oder reparieren – zur Erstattung des Kaufpreis ist er aber nicht ohne weiteres verpflichtet
- Kein Umtauschrecht: Auf einen Umtausch wegen Nichtgefallen besteht kein Rechtsanspruch – auch nicht bei Vorlage des Kassenbons
- Kulanz: Tauscht der Verkäufer auch mangelfreie Waren aus Kulanz um, kann er die Umtauschbedingungen selbst bestimmen
Umtausch: Rechtspflicht oder Kulanzleistung
Stellt sich ein gekauftes Produkt später als mangelhaft heraus oder gefällt es dem Käufer doch nicht, stellt sich dieser in beiden Fällen oft die gleiche Frage: Kann die Ware auch dann umgetauscht werden, wenn der Kassenbon nicht mehr vorhanden ist?
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einem Umtausch wegen Mangelhaftigkeit und einem Umtausch wegen Nichtgefallen um zwei komplett unterschiedliche Anliegen. Dennoch helfen aber die gesetzlichen Regelungen des BGB bei der Beantwortung der Frage nach einem Umtausch ohne Kassenbon weiter.
Das sagt das Gesetz:
Die §§ 433 ff. BGB sehen nämlich einen Anspruch des Käufers auf Umtausch einer Kaufsache nur dann vor, wenn das gekaufte Produkt mangelhaft ist. Eine Möglichkeit, Waren allein aufgrund von Nichtgefallen umzutauschen, sieht das BGB für im stationären Handel geschlossene Kaufverträge gar nicht vor.
Für den Käufer bedeutet das: Ob ein Anspruch auf einen Umtausch auch ohne Kassenbon besteht oder ob er mit seinem Umtauschwunsch allein auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen ist, hängt davon ab, ob die Kaufsache mangelhaft ist oder nicht. In diesen beiden rechtlich komplett unterschiedlichen Fällen sind nämlich auch unterschiedliche Regeln anwendbar.
Umtausch mangelhafter Waren: Auch ohne Kassenbon kein Problem
Weist die gekaufte Ware bereits bei Übergabe durch den Verkäufer einen Mangel auf, hat der Käufer einen Rechtsanspruch darauf, sie umzutauschen – das ergibt sich aus §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB.
Wann ist ein Produkt mangelhaft?
Mangelhaft ist eine Kaufsache dann, wenn sie vereinbarte oder solche Eigenschaften, die der Kunde aufgrund von Werbeaussagen erwarten durfte, nicht aufweist oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Mangelhaftigkeit liegt dabei beispielsweise dann vor, wenn der Wasserkocher Flüssigkeiten nur minimal erhitzt oder sich Nähte an Kleidungsstücken bereits beim erstmaligen Tragen lösen. Liegt ein solcher Mangel vor, greifen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers ein und geben ihm ein Umtauschrecht – und das unabhängig vom Vorhandensein des Kassenbons.
Diese Rechte ergeben sich aufgrund der Mangelhaftigkeit
Ist eine Kaufsache bereits von Anfang an mangelhaft, geben die §§ 434, 437 ff. BGB dem Käufer gleich mehrere Rechte. Zum einen kann er vom Verkäufer nach seiner Wahl Reparatur oder Umtausch der Kaufsache fordern. Sollte der Verkäufer beides verweigern, Umtausch oder Reparatur unmöglich sein oder mehrfach scheitern, kann er außerdem vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Diese Rechte hat der Kunde auch dann, wenn der Kassenbeleg nicht mehr vorgelegen kann! Das Gesetz schreibt nämlich nicht vor, dass ein Gewährleistungsanspruch des Käufers an einem fehlenden Kassenbeleg scheitern würde.
Fehlt der Kassenbon, kann den Kunden allerdings die Pflicht treffen, den Kauf der defekten Sache gerade im betreffenden Geschäft zu beweisen. Kann der Kauf nicht mehr anhand eines Kassenbons belegt werden, kann zum Beweis des Kaufs aber auch ein anderer Beleg wie etwa ein Kontoauszug bei Kartenzahlung, ein Foto des Kassenbons oder ein noch auf der Packung befindliches Preisschild ausreichen.
Ist kein solcher „Ersatzbeleg“ vorhanden, kann der Kauf auch beispielsweise durch die Aussage eines Zeugen belegt werden.
Beweispflicht: Wer muss den Mangel beweisen?

Ist eine Kaufsache bereits bei Übergabe durch den Verkäufer mangelhaft, gewährt das BGB dem Käufer unter anderem die oben genannten Mängelansprüche. Doch kann sich der Verkäufer nicht einfach aus der Affäre ziehen, indem er behauptet, der Mangel hätte bei Übergabe noch nicht vorgelegen und wäre erst später aufgetreten?
Damit genau das nicht passiert, hilft § 476 BGB dem Käufer weiter. Die Vorschrift regelt nämlich, dass dann, wenn sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf zeigt, gesetzlich vermutet wird, dass er bereits bei Übergabe der Kaufsache durch den Verkäufer vorgelegen hat. Dementsprechend ist der Käufer nicht dazu gezwungen, das Vorliegen des Mangels bereits zum Kaufzeitpunkt zu beweisen.
Nur dann, wenn seit dem Kauf mehr als 6 Monate vergangen sind, ändert sich die Beweislast. Dann muss der Käufer belegen, dass die Sache schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war.
Umtausch ohne Kassenbon auch bei Nichtgefallen?
Weist der Kaufgegenstand keinen Mangel auf und soll lediglich wegen Nichtgefallen umgetauscht werden, sieht die Situation des Käufers ganz anders aus. Anders als oft angenommen, besteht nämlich gerade kein gesetzlicher Anspruch auf den Umtausch mangelfreier Waren!
Ändert der Käufer lediglich seine Meinung und möchte eine mangelfreie Kaufsache nicht mehr haben, weil sie ihm doch nicht mehr gefällt oder er sie nicht gebrauchen kann, ist er allein auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Ganz egal, ob mit oder ohne Kassenbon: Ist die Kaufsache mangelfrei, muss der Verkäufer sie nämlich nicht zurücknehmen.
Anders sieht es allerdings dann aus, wenn Käufer und Verkäufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags ein besonderes Umtauschrecht vereinbart haben. Ist das der Fall, ist der Händler an die Umtauschvereinbarung gebunden.
Freiwillig vereinbarte Umtauschrechte
Eine Umtauschvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer muss nicht, kann aber individuell mit jedem Kunden vereinbart werden. Öfter kommt es allerdings vor, dass der Verkäufer allen seinen Kunden freiwillig über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Umtauschrecht auch für mangelfreie Waren in Form von „Umtausch- oder Zufriedenheitsgarantien“ einräumt.
Hierbei gewährt der Verkäufer Umtausch oder Rückgabe auch mangelfreier Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums und erweitert die dem Käufer per Gesetz zustehenden Rechte freiwillig und allein aus Kulanz.
Zu welchen Konditionen der Verkäufer Umtausch oder Rückgabe auch mangelfreier Waren gewähren will, kann er allerdings selbst festlegen. Denkbar sind dabei der Umtausch oder die Rückgabe nur gegen Vorlage des Kassenbons, eine Rücknahme der Ware nur gegen Ausstellung eines Gutscheins und vieles mehr. Prinzipiell wäre es dem Verkäufer sogar möglich, einen Umtausch nur bestimmter Waren (z.B. blaue Pullover) zu erlauben und die Rückgabe aller anderen Waren auszuschließen.
Wichtig ist allein: An ein einmal abgegebenes Umtauschversprechen ist der Verkäufer gebunden. Verspricht er den Umtausch auch ohne Kassenbon, muss er auch Waren ohne Kaufbeleg zurücknehmen. Verspricht er jedoch nichts dergleichen, muss er Waren auch nicht ohne Kassenbon umtauschen.
Umtauschrecht auch bei reduzierter Ware?
Prinzipiell gilt das oben Gesagte auch in Bezug auf reduzierte Waren. Schließlich machen weder die Regeln des BGB einen Unterschied zwischen reduzierten und nicht reduzierten Waren, noch bleibt es dem Händler verwehrt, Umtauschmöglichkeiten freiwillig auch für reduzierte Waren zu gewähren.
Dementsprechend kann auch mangelhafte reduzierte Ware problemlos und auch ohne Vorlage des Kassenbons umgetauscht werden. Geht es allerdings um die vom Verkäufern freiwillig gewährten Umtauschmöglichkeiten für mangelfreie Waren, ist es ihm erlaubt, reduzierte Waren hiervon auszuschließen.
Kosten im Falle eines Umtauschs?

Hat der Käufer einen gekauften Artikel bereits benutzt und stellt erst dann fest, dass der Kaufgegenstand von Anfang an mangelhaft war, ergeben sich besonders oft Diskussionen mit dem Verkäufer. Oft kommt dabei die Frage auf, ob der Käufer Ersatz für die Nutzung der Ware leisten muss. Schließlich konnte er den – wenn auch mangelhaften – Artikel für einige Zeit verwenden.
Unzweideutig hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.11.2009 (VIII ZR 200/05) allerdings entschieden, dass der Verkäufer einen solchen Anspruch nicht hat! Dementsprechend sind Forderungen des Verkäufers nach einer finanziellen Entschädigung für die Nutzung mangelhafter Waren nicht zulässig.
Andere Umtauschregeln beim Online-Shopping

Auch im Falle von online abgeschlossenen Verträgen gelten prinzipiell die oben genannten Regelungen. Insbesondere dann, wenn die bestellte Ware von Anfang an mangelhaft ist, kann sich der Käufer für bis zu 24 Monate auf seine Gewährleistungsrechte berufen. Darüber hinaus steht es auch dem Online-Verkäufer frei, Kunden weitergehende Umtausch- oder Rückgabemöglichkeiten zu gewähren.
Zusätzlich dazu steht Verbrauchern im Falle eines online abgeschlossenen Kaufvertrags auch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht aus den §§ 312g, 355 BGB zu. Das Widerrufsrecht erlaubt dabei, auch mangelfreie Waren innerhalb von zwei Wochen und gegen volle Kaufpreiserstattung an den Verkäufer zurückzusenden. Einzige Voraussetzung ist dabei der ausdrückliche Widerruf des Online-Kaufvertrags und die anschließende Warenrücksendung durch den Käufer.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist läuft dabei ab dem Datum, an dem der Verbraucher die bestellte Ware erhalten hat.
Zu beachten ist lediglich, dass das praktische Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 nicht für frische und verderbliche Waren, individuell hergestellte Artikel, entsiegelte Datenträger oder solche Waren gilt, die aus hygienischen Gründen nicht für eine Rückgabe geeignet sind (z.B. Kosmetikartikel, getragene Bademode oder Unterwäsche).
Ähnliche Artikel zum Thema
- 14 Tage Rückgaberecht
- Bei Umtausch Geld zurück oder Gutschein?
- Garantie ohne Kassenbon
- iPhone umtauschen
- Rückgaberecht beim Privatkauf
- Umtausch bei 11Teamsports
- Umtausch bei 77Onlineshop
- Umtausch bei ABOUT YOU
- Umtausch bei Baby Walz
- Umtausch bei BabyOne
- Umtausch bei BAUHAUS
- Umtausch bei Baur
- Umtausch bei Bershka
- Umtausch bei Bonita
- Umtausch bei Bonprix
- Umtausch bei Breuninger
- Umtausch bei C&A
- Umtausch bei Christ
- Umtausch bei Conrad
- Umtausch bei Cyberport
- Umtausch bei Dänisches Bettenlager
- Umtausch bei Decathlon
- Umtausch bei Deichmann
- Umtausch bei DM
- Umtausch bei Douglas
- Umtausch bei Edeka
- Umtausch bei Engelbert Strauss
- Umtausch bei Ernsting’s Family
- Umtausch bei Esprit
- Umtausch bei Euronics
- Umtausch bei expert
- Umtausch bei Forever 21
- Umtausch bei Fressnapf
- Umtausch bei Galeria Kaufhof
- Umtausch bei Gamestop
- Umtausch bei Globetrotter
- Umtausch bei Globus
- Umtausch bei Görtz
- Umtausch bei Groupon
- Umtausch bei H&M
- Umtausch bei Hagebaumarkt
- Umtausch bei Hammer
- Umtausch bei Hellweg
- Umtausch bei Höffner
- Umtausch bei Hornbach
- Umtausch bei Hunkemöller
- Umtausch bei Intersport
- Umtausch bei Jack Wolfskin
- Umtausch bei Jawoll
- Umtausch bei Karstadt
- Umtausch bei Kaufland
- Umtausch bei KiK
- Umtausch bei Lidl
- Umtausch bei Media Markt
- Umtausch bei MEDIMAX
- Umtausch bei METRO
- Umtausch bei myToys
- Umtausch bei Netto
- Umtausch bei NORMA
- Umtausch bei OBI
- Umtausch bei Orsay
- Umtausch bei OTTO
- Umtausch bei Penny
- Umtausch bei Pimkie
- Umtausch bei Poco
- Umtausch bei Porta
- Umtausch bei Primark
- Umtausch bei QVC
- Umtausch bei Real
- Umtausch bei REWE
- Umtausch bei Roller
- Umtausch bei Rossmann
- Umtausch bei Runners Point
- Umtausch bei S. Oliver
- Umtausch bei Saturn
- Umtausch bei Takko
- Umtausch bei Tchibo
- Umtausch bei Tedi
- Umtausch bei Thalia
- Umtausch bei TK Maxx
- Umtausch bei Toom
- Umtausch bei Toys R Us
- Umtausch bei Tupperware
- Umtausch bei Ulla Popken
- Umtausch bei Vero Moda
- Umtausch bei Weltbild
- Umtausch bei Wish
- Umtausch bei Woolworth
- Umtausch bei Yoox
- Umtausch bei Yves Rocher
- Umtausch bei Zalando
- Umtausch bei Zara
- Umtausch brands4friends
- Umtausch ohne Originalverpackung
- Umtauschbei NKD
- Umtauschen bei ALDI
- Umtauschen bei Zooplus
Bianca Mahler says
Guten morgen, habe vor ca.3 Wochen zwei Blusen in einem hochwertigem Bekleidungs Geschäft gekauft nach einmal tragen sind deutliche Webfehler und kleine Löcher in den Blusen …Leider ist der Kassen bon nicht mehr auffindbar, der Händler macht mir Schwierigkeiten und möchte mir ohne Kassen bon den Betrag nicht erstatten .Wie verhalte ich mich da jetzt am besten???
Redaktion says
Verzichten Sie auf Rückerstattung und erbitten stattdessen einen Gutschein. Vielleicht ist der Händler dann kulanter. Grundsätzlich können Sie nur auf Kulanz hoffen.